Keine Identitätspolitik auf dem Rücken inhaftierter Frauen und Mädchen

Frauenhände hinter einem Gitter

Wir legen eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung (LT-Drs. 18/16867) vor, der am kommenden Mittwoch (17.12.2025) im NRW-Landtag in erster Lesung verhandelt wird. Dieser Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und gefährdet damit massiv die Sicherheit, Würde und Rechte inhaftierter Frauen und Mädchen und Mitarbeiterinnen in Justizvollzugsanstalten.

Im Zentrum der Kritik steht die Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, die eine hochvulnerable Gruppe – Frauen, die zu 80–92 % durch männliche Gewalt traumatisiert sind – vorhersehbaren Risiken von Übergriffen und Retraumatisierung aussetzt. Internationale Daten aus UK und Kanada zeigen zudem: Das Gewalt- und Sexualdeliktpotenzial von Männern bleibt trotz geändertem Geschlechtseintrag erhalten und ist bei transidentifizierten Männern sogar überdurchschnittlich hoch.

Wir fordern eine klare Rückkehr zu präventivem Schutz:

Zur Unterstützung stellen wir wieder einen offenen Brief zur Verfügung, den jeder nutzen, unterschreiben und an die Landesregierung oder Abgeordnete senden kann. Öffnen Sie die Vorlage per Klick in Ihrem E-Mail-Programm, passen Sie sie an und werden Sie aktiv – gemeinsam stoppen wir diesen gefährlichen Entwurf!


Offener Brief an Hendrik Wüst und die nordrhein-westfälische Landesregierung

Betreff: Kritik am Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) – Schutz inhaftierter Frauen und Mädchen hat Vorrang

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

hiermit schließe ich mich der ausführlichen Stellungnahme der Dialogplattform für Frauenrechte "Was ist eine Frau" zu ihrem Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) an. Der Entwurf öffnet die bisherige geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und schwächt damit den Schutz einer hochvulnerablen Gruppe: inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bediensteter sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten.

Wesentliche Kritikpunkte:

Der Staat trägt eine gesteigerte Schutzpflicht gemäß Art. 1, 2 und 3 GG sowie völkerrechtlichen Standards (CEDAW, Bangkok Rules). Die Rechte und Sicherheit von Frauen und Mädchen dürfen nicht zugunsten einer kleinen Minderheit geschwächt werden.

Wir fordern daher:

Die Stellungnahme von "Was ist eine Frau" erläutert die Problematik ausführlich. Ich bitte Sie, diese Einwände zur Kenntnis zu nehmen und den Gesetzentwurf grundlegend anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Die vollständige Stellungnahme ist online abrufbar unter:
https://www.was-ist-eine-frau.de/herr-wust-offnung-von-frauengefangnissen-stoppen#stellungnahmenrw

oder als PDF unter:
https://was-ist-eine-frau.de/wp-content/uploads/2025/12/stellungnahme-gesetzentwurf-LT-Drs.-1816867.pdf

Mit freundlichen Grüßen 

[Name]


Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867)

Datum: 15.12.2025

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

die Dialogplattform für Frauenrechte „Was ist eine Frau“ nimmt zum oben genannten Gesetzentwurf1 kritisch Stellung. Der Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung gemäß Trennungsgrundsatz durch Einzelfall-Ausnahmen und verändert Regelungen zu Durchsuchungen. Dies ist hochriskant – insbesondere für inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bedienstete sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten – und stellt eine gravierende Verletzung der Grund- und Völkerrechte von Frauen und Mädchen dar.

Der Staat trägt im Freiheitsentzug eine gesteigerte Schutzpflicht. Vorhersehbare, kumulative Risiken sind nicht durch nachgelagerte „Einzelfallabwägungen“ zu beherrschen. Stattdessen erfordert die Situation eine präventive, standardisierte und rechtssichere Regelung, die die Sicherheit von Frauen und Mädchen priorisiert. Die Verantwortung darf nicht auf einzelne Anstalten verlagert werden, wo Zeitdruck, Personalmangel und Alltagsbelastungen eine fundierte Abwägung oft erschweren.

1) Kernproblem: Schutz einer großen vulnerablen Gruppe wird für eine kleine Minderheit geschwächt

Der Entwurf begründet die Änderungen u. a. mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das seit 2024 in Kraft ist und eine erleichterte Änderung des Personenstandseintrags ermöglicht. Zugleich wird in der Begründung betont, dass die Zahl betroffener Gefangener – basierend auf aktuellen Schätzungen – zu gering sei, um eigenständige Anstaltsbereiche zu rechtfertigen.

Genau hier liegt der zentrale Grundrechtskonflikt: Für eine verschwindend kleine Gruppe von Personen (oftmals weniger als 0,1 % der Inhaftierten) wird ein bewährtes Schutzsystem verändert, das eine massiv vulnerable Mehrheit schützt: Inhaftierte Frauen, die häufig mit Traumatisierungen durch männliche Gewalt belastet sind, Mütter mit Kindern, minderjährige Mädchen im Jugendvollzug sowie weibliche Bedienstete, die täglich in direkten Kontakt mit Gefangenen stehen.

Bereits die Präsenz eines einzigen männlichen Straftäters in einer Frauenanstalt kann eine ganze Abteilung in einen Zustand ständiger Angst, emotionalen Rückzugs und praktischer Einschränkungen versetzen – etwa durch Vermeidung gemeinsamer Duschen, Toiletten oder Alltagswege aus Furcht vor Übergriffen oder Belästigungen. Solche Dynamiken führen nicht nur zu psychischer Belastung, sondern auch zu einer Verschlechterung der Resozialisierungschancen und einer Zunahme interner Konflikte.

2) Verfassungsrechtlicher Maßstab: Art. 1, 2, 3 GG – gesteigerte Schutzpflichten in Haft

Das Grundgesetz stellt klare Anforderungen an den Staat im Kontext des Freiheitsentzugs. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) verpflichtet den Staat nicht nur passiv, sondern aktiv, Gefangene vor entwürdigender Behandlung zu schützen und sie nicht einem Risiko von Gewalt und sexuellen Übergriffen auszusetzen – ein Prinzip, das durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. in Entscheidungen zu Haftbedingungen) als unantastbar gilt.

Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) begründet konkrete Schutzpflichten gegen vorhersehbare Gefahren durch Mitgefangene, die in einem geschlossenen System wie dem Vollzug besonders intensiv wirken, da Flucht- oder Vermeidungsoptionen fehlen.

Art. 3 GG (Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot) verbietet es, Frauen als Gruppe zu benachteiligen, indem ihr Schutzraum „Frauenhaft“ faktisch geschwächt oder entkernt wird, was zu einer indirekten Diskriminierung führen würde, da Frauen überproportional von Geschlechtertrennung profitieren.

Die im Entwurf vorgesehene Berücksichtigung „der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen“ ist hierfür unzureichend: Bei gravierenden, kumulativen und vorhersehbaren Risiken darf der Staat nicht auf eine Einzelfallpraxis verweisen, die in der Praxis oft von subjektiven Einschätzungen abhängt – erst recht nicht in einem Umfeld, in dem Frauen und Mädchen strukturell abhängig und unterlegen sind, was zu einer systematischen Vernachlässigung ihrer Rechte führt.

3) Völkerrechtliche und internationale Vorgaben: CEDAW, Bangkok Rules und UN-Sonderberichterstatterin für Folter

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands unterstreichen die Notwendigkeit eines robusten Schutzes. Die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW2 verpflichtet Staaten zur wirksamen Verhinderung von Gewalt gegen Frauen durch „due diligence“-Pflichten, die auch im staatlichen Gewahrsam gelten und eine proaktive Risikominderung erfordern, um Diskriminierung und Gewalt zu vermeiden.

Die Bangkok Rules3 (United Nations Rules for the Treatment of Women Prisoners and Non-custodial Measures for Women Offenders) betonen die besonderen Schutz- und Bedarfsprofile von Frauen in Haft – einschließlich Mütter mit Kindern und vulnerabler Gruppen wie traumatisierten Frauen – und fordern eine geschlechtersensible, sicherheitsorientierte Vollzugspraxis, die Geschlechtertrennung als Kernmaßnahme zur Verhinderung von Übergriffen vorsieht.

Die UN-Sonderberichterstatterin für Folter, Dr. Alice Jill Edwards, hat 2023 im Kontext vergleichbarer Fälle in Schottland klar betont: Inhaftierte Frauen haben ein Recht auf Schutz vor gewalttätigen Sexualstraftätern – unabhängig davon, wie diese sich identifizieren. Sie forderte verbindlichere Leitlinien, um Risiken für Übergriffe zu vermeiden, und warnte vor den Folgen unzureichender Abwägungen.

Zudem hat Edwards im Rahmen ihres Calls for Input zu ihrem Report über Gefängnismanagement (A/HRC/55/52, 2024)4 Stellungnahmen aus verschiedenen Ländern und Organisationen erhalten, die die Risiken männlicher Häftlinge in Frauen-Gefängnissen detailliert darlegen (z. B. erhöhte Gewalt- und Sexualrisiken für Frauen, Missbrauchspotenzial durch Self-ID, wie in Beiträgen aus Polen5 beschrieben, die auf internationale Fälle wie in Kanada und UK verweisen). Diese Beiträge unterstreichen die internationale Verpflichtung, präventiv zu handeln und keine Haftsituationen zu schaffen, in denen Frauen systematisch gefährdet sind, was eine klare Abkehr von reinen Einzelfallentscheidungen impliziert.

4) Weder SBGG noch BVerfG 2017 verpflichten zur Unterbringung männlicher Straftäter in Frauenhaft

Das SBGG regelt primär den Personenstandseintrag und Vornamen im Rechtsverkehr und zielt auf eine bürokratische Vereinfachung ab. Es schreibt jedoch keine automatische Unterbringung in geschlechtsgetrennten Schutzräumen zulasten Dritter vor, da der Vollzug Ländersache ist und Sicherheitsaspekte priorisiert.

Auch die BVerfG-Entscheidung vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)6 zum Eintrag „divers“ betrifft ausschließlich registerrechtliche Fragen. Sie wurde vorrangig für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (sog. intersexuellen Personen) geschaffen und erforderte in der Umsetzung (§ 45b PStG a.F.) eine medizinische Bescheinigung solcher Varianten. Das Urteil schützt nicht beliebige subjektive Genderidentitäten verfassungsrechtlich in allen Lebensbereichen, sondern fordert lediglich eine positive registerrechtliche Anerkennung für diese spezifische Gruppe und begründet keinen Anspruch auf physischen Zugang zu geschlechtsgetrennten Schutzräumen wie Frauenhaft.

Vollzugsbehörden müssen daher stets Sicherheits-, Schutz- und Grundrechtsbelange Dritter abwägen – ein Automatismus besteht nicht, und der Entwurf nutzt unnötig einen vermeintlichen „Spielraum“, der die Rechte von Frauen und Mädchen gefährdet.

5) Historische und aktuelle Erfahrungen: Das Risiko ist real und dokumentiert

Schon der Personenstandswechsel gemäß Transsexuellengesetzes (TSG) seit 1981 hat den Zugang männlicher Straftäter in deutsche Frauengefängnisse ermöglicht. Es sind seit Jahrzehnten Probleme, Gefährdungen und Übergriffe nachweisbar. Das Thema ist also nicht neu und Handlungsbedarf zum Schutz von Frauen in Haft besteht schon lange.  

Aktuelle Berichte aus den Jahren 2023–2025 melden mehrere dokumentierte Vorfälle in deutschen Frauengefängnissen, die die Risiken konkret illustrieren und als Warnsignale dienen:

Vertreter des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) René Müller (Bund)11 und Horst Butschinek (NRW)12 warnen explizit vor einer unzureichenden Erfassung von Übergriffen wegen Meldehemmnissen und fordern verbindliche, überprüfbare Kriterien statt einer Verlagerung der Verantwortung auf die Anstalten, wo fehlende Ressourcen und Druck eine rechtssichere Praxis behindern. Diese Fälle sind keine Ausnahmen, sondern Symptome eines systemischen Problems, das durch den Entwurf weiter verschärft werden könnte.

6) Dunkelziffer und Meldehemmnisse

Inhaftierte Frauen melden Übergriffe häufig nicht, da sie durch Angst vor Vergeltung, Scham, Abhängigkeit von der Anstaltsleitung oder mangelndes Vertrauen in das System gehemmt sind – ein Phänomen, das in Haftumfeldern strukturell verankert ist. BSBD-Vertreter René Müller13 äußerte in Interviews ausdrückliche Zweifel, dass alle Vorfälle „von Betroffenen zur Anzeige oder Meldung gebracht werden“. „Wenige bekannte Fälle“ sind daher kein Entwarnungssignal, sondern können eine massive Untererfassung bedeuten, die durch fehlende anonyme Meldesysteme und Dokumentationspflichten verstärkt wird. Der Entwurf adressiert dies nicht ausreichend und riskiert damit, dass reale Risiken bagatellisiert werden.

7) Frauenhaft als Schutzarchitektur: Retraumatisierung verhindern

Frauen in Haft sind überproportional durch männliche Gewalt, sexualisierte Übergriffe und Missbrauch in ihrer Vergangenheit vorbelastet – Schätzungen gehen von bis zu 80–92 % betroffener Frauen aus, oft durch Partner oder Ex-Partner, mit langfristigen Traumen wie PTBS, die in gemischten Settings leicht reaktiviert werden können (z. B. 91 % körperliche Gewalt, 89 % psychische Gewalt und 57 % sexualisierte Gewalt durch Partner; europaweite Projekte wie DAPHNE Strong bestätigen hohe Raten von Missbrauch und Trauma bei inhaftierten Frauen)14. Die geschlechtergetrennte Unterbringung ist daher keine bloße „Komfortmaßnahme“, sondern eine essenzielle Schutzarchitektur, die Situationen erzwungener intimer Nähe (wie gemeinsame Duschen, Toiletten, Nachtruhe oder körpernahe Kontrollen) minimiert und Retraumatisierungen verhindert. Eine Öffnung dieses Raums würde nicht nur die physische Sicherheit gefährden, sondern auch die psychische Stabilität und Resozialisierung behindern, da Betroffene in ständiger Alarmbereitschaft leben müssten.

8) Unterschiedliche Deliktprofile und Schutzbedürfnisse von Frauen und Männern in Haft

Frauen und Männer werden aus deutlich unterschiedlichen Gründen inhaftiert, was die geschlechtergetrennte Gestaltung des Vollzugs rechtfertigt und notwendig macht. Frauen machen nur ca. 5–6 % aller Inhaftierten aus und werden überwiegend wegen weniger schwerwiegender, nicht-gewaltbezogener Delikte verurteilt (z. B. Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsdelikte oder Drogenbesitz, die etwa 40–50 % der Fälle ausmachen). Bei Männern überwiegen hingegen schwere Gewalt- und Kapitaldelikte wie Tötung, Raub oder Sexualstraftaten (bis zu 60 % der Delikte)15.

Dieses asymmetrische Deliktprofil führt zu unterschiedlichen Risikolagen und Schutzbedürfnisse: Der Frauenvollzug ist bewusst milder und therapeutisch ausgerichtet, um die hohe Vorbelastung durch Gewalt und die geringere Gefährlichkeit der Inhaftierten zu berücksichtigen. Eine Öffnung für männliche Häftlinge würde diesen Schutzcharakter unterlaufen und Frauen einer Gruppe aussetzen, die statistisch ein deutlich höheres Potenzial für Gewalt- und Sexualdelikte aufweist – mit absehbaren Folgen für Sicherheit, Würde und Resozialisierung.

9) Internationale Daten zum Gewaltpotenzial

Internationale Daten unterstreichen die Dringlichkeit: Laut dem britischen Justizministerium (2019) waren 81 von 163 männlichen „Transgender“-Häftlingen (ca. 50 %) wegen Sexualstraftaten verurteilt16. Im März 2024 ergab eine weitere Erhebung der britischen Regierung, dass zwei Drittel der inhaftierten Männer, die eine „Transgender“-Identität behaupten, wegen Sexualstraftaten verurteilt sind – im Gegensatz zu 17 % der sonstigen männlichen Inhaftierten17. In Kanada weist fast die Hälfte (44 %) der inhaftierten Männer, die sich als „weiblich“ erklären, eine Geschichte sexueller Übergriffe auf. 71 % von ihnen wurden wegen Mordes oder Sexualstraftaten verurteilt18. Somit sind diese Straftäter überdurchschnittlich gefährlich – insbesondere für Frauen und Mädchen. Die dokumentierten Zwischenfälle, die wir auf einer interaktiven Karte auf unserer Website sammeln, belegen die Gefährdungslage für Deutschland19.

10) Durchsuchungen: Rechte weiblicher Bediensteter schützen

Der Entwurf erweitert die Durchsuchungsregelungen und erwähnt die „Belange der durchsuchenden Person“, was jedoch zu vage bleibt. Weibliche Bedienstete dürfen keinesfalls zu intimen Maßnahmen an Männern gezwungen werden, da dies ihre eigene Würde verletzt und einen sexualbezogenen Zwangscharakter hat – vergleichbar mit einer Form der sexuellen Belästigung im Dienst. Hier sind klare, unmissverständliche Verbote und Alternativen (z. B. männliches Personal) erforderlich – keine bloßen Abwägungsfloskeln, die in der Praxis zu Konflikten und Überlastungen führen könnten.

11) Erweiterte Risiken im Jugendvollzug und Mutter-Kind-Bereich

Der Entwurf erstreckt sich ausdrücklich auf den Jugendvollzug und Jugendarrest, wo minderjährige Mädchen besonders vulnerabel sind: Ihre psychische und physische Entwicklung erfordert maximalen Schutz vor sexualisierter Belästigung bis hin zu Vergewaltigung, was durch die Unterbringung biologisch männlicher Häftlinge dramatisch erhöht werden könnte.

Zusätzlich betrifft er Mutter-Kind-Einheiten, in denen Kinder (oft unter 6 Jahren) mit ihren inhaftierten Müttern leben: Der mögliche Kontakt zu pädokriminellen Häftlingen stellt ein inakzeptables Risiko für den Kinderschutz dar, da diese Umgebungen bereits belastet sind und keine zusätzlichen Gefahrenquellen vertragen. Internationale Beispiele (z. B. aus den USA mit Kondomautomaten20) zeigen die Konsequenzen solcher Politiken.

12) Anreize des SBGG für männliche Straftäter

Das SBGG erlaubt erneute Änderungen des Geschlechtseintrags nach einer einjährigen Sperrfrist, was in Haft einen klaren Anreiz für strategische Nutzung schafft: Straftäter könnten dies als Hebel für Vorteile nutzen (z. B. Zugang zu Frauenbereichen mit milderen Haftbedingungen), was nicht nur den Schutz von Frauen schwächt, sondern auch den Zweck der Haft (Abschreckung, öffentliche Sicherheit) unterläuft, da der Vollzug dann von Status-Taktiken statt von Tatprofilen und Risikoanalysen gesteuert würde.

Unsere Forderungen

Wir fordern grundlegende Änderungen, um den Entwurf rechtssicher und schutzorientiert zu gestalten:

Der Staat darf absehbare Gefährdungen vulnerabler Gruppen nicht als „Einzelfallfrage“ verwalten, sondern muss eine klare, präventive und überprüfbare Schutzarchitektur schaffen. Wir bitten um grundlegende Nachbesserungen und stehen für weitere Diskussionen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Was ist eine Frau – Dialogplattform für Frauenrechte


Quellen:

  1. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16867.pdf ↩︎
  2. www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women ↩︎
  3. https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/united-nations-rules-treatment-women-prisoners-and-non-custodial ↩︎
  4. https://docs.un.org/en/A/HRC/55/52 ↩︎
  5. https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/torture/sr/cfis/prision-management/subm-current-issues-good-ind-magdalena-grzyb.pdf ↩︎
  6. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html ↩︎
  7. https://www.bild.de/regional/dresden/transsexuell/transsexuelle-wuergt-gefaengniswaerterin-21976478.bild.html ↩︎
  8. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sex-gegen-zigaretten-wie-das-frauengefaengnis-chemnitz-bei-einem-trans-haeftling-an-grenzen-stoesst-artikel13213009 ↩︎
  9. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html ↩︎
  10. ebda. ↩︎
  11. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
  12. https://www.ksta.de/politik/nrw-politik/vom-mann-zur-frau-nrw-regelt-umgang-mit-gefangenen-die-ihr-geschlecht-wechseln-1166794 ↩︎
  13. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
  14. BMFSFJ-Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland" (2004, aktualisiert 2023): https://www.bmfsfj.de/blob/84328/0c83aab6e685eeddc01712109bcb02b0/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (Teilstichprobe zu inhaftierten Frauen: 92 % sexualisierte Gewalt, 89 % psychische Gewalt durch Partner)

    BKA Bundeslagebild "Häusliche Gewalt" (2024): https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html (80 % Opfer weiblich, hohe Traumaraten in vulnerablen Gruppen wie Inhaftierten)

    DAPHNE Strong Project (Europäisches Projekt zu Frauen in Haft, 2011–2013, inkl. Deutschland): https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0160252713000368 (Hohe Raten von Trauma durch Missbrauch und Gewalt bei inhaftierten Frauen)

    Köhler et al., "Psychische Gesundheit von inhaftierten Frauen" (2014, ergänzt 2023): https://elibrary.klett-cotta.de/article/10.21706/tg-18-3-234 (85 % psychische Störungen durch traumatische Gewalterfahrungen, 70–80 % männliche Gewalt) ↩︎
  15. BMJV "Strafrechtspflege in Deutschland" (2023): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Strafrechtspflege_in_Deutschland_8_Aufl.pdf (Frauen: Leichtere Delikte, Männer: Schwere Gewalt)

    Statista "Verurteilte nach Geschlecht" (2023): https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1068769/umfrage/rechtskraeftig-verurteilte-personen-in-deutschland-nach-geschlecht/ (82 % Männer, Frauen leichtere Delikte)

    bpb "Strafgefangene" (2021, aktualisiert 2024): https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61800/strafgefangene-und-sicherungsverwahrte/ (94 % Männer in Haft, Frauen 6 %)

    Destatis "Strafvollzug" (2022): https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafvollzug-2100410227004.pdf(Demographische Struktur, Männer dominieren schwere Delikte) ↩︎
  16. Fair Play for Women (UK-Daten 2019): https://fairplayforwomen.com/transgender-male-criminality-sex-offences/ (ca. 50 % Sexualstraftaten bei transidentifizierten männlichen Häftlingen) ↩︎
  17. Daily Mail (UK-Daten 2024): https://www.dailymail.co.uk/news/article-14237553/Almost-two-thirds-transgender-women-prisons-sentences-sex-offences.html (ca. 62 % Sexualstraftaten) ↩︎
  18. Toronto Sun / CSC-Studie Kanada (2023): https://torontosun.com/news/national/study-finds-nearly-45-of-trans-women-inmates-convicted-of-sex-crimes (44 % Sexualdelikte, 71 % Mord/Sexualdelikte) ↩︎
  19. https://was-ist-eine-frau.de/nur-ein-einzelfall/ ↩︎
  20. https://www.independentwomen.com/2025/05/07/new-report-exposes-millions-in-california-taxpayer-funds-spent-on-transgender-identifying-male-inmates-in-womens-prisons/ ↩︎

Teile diesen Beitrag

Offener Brief an Sachsens Justizministerin (CDU)

Im Kontext der anhaltenden Debatten um das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) – insbesondere anlässlich der Causa Liebich und der geplanten Evaluierung 2026 – fordern wir Sachsens Justizministerin Constanze Geiert auf, ihre Verantwortung in Sachsen wahrzunehmen. Wir veröffentlichen den Brief auf unserer Website, damit Sie ihn mit einem Klick selbst an Constanze Geiert und/oder Ihre sächsischen Abgeordneten versenden können.

Hintergrund: In einem Interview mit der Sächsischen Zeitung vom 2. September 2025 fordert Justizministerin Constanze Geiert eine Reform des SBGG, um Missbrauch zu verhindern und die Sicherheit in Justizvollzugsanstalten zu gewährleisten. Sie äußert Bedenken hinsichtlich der Unterbringung von Männern in Frauengefängnissen und verweist auf den Fall Liebich als Beispiel für potenzielle Risiken. Allerdings richtet sie ihre Forderungen primär an die Bundesregierung, obwohl sie als sächsische Justizministerin direkt für den Vollzug in Sachsen verantwortlich ist. Dies wirkt wie Symbolpolitik, während der tatsächliche Schutz gefährdeter Frauen in Haft ausbleibt.

Unsere Plattform dokumentiert die Gefahren des Transsexuellengesetzes (TSG) und seiner radikalisierten Form, des SBGG, für Frauenräume, insbesondere in der JVA Chemnitz. Zudem zeigt das Verhalten des früher grün geführten Justizministeriums, das als einziges Bundesland 1.100 € für eine Informationsfreiheitsanfrage der Initiative Lasst Frauen Sprechen! verlangte, um Daten über Männer in Frauenhaftanstalten offenzulegen, ein eklatantes Defizit an Transparenz.1

Wir bitten die Justizministerin, ihre Verantwortung wahrzunehmen: Statt bundespolitischer Appelle, sollte sie sich für den Schutz von Frauen in sächsischen Gefängnissen einsetzen und für Transparenz sorgen. Nutzen Sie die Möglichkeit, diesen Brief als E-Mail an die Staatskanzlei Sachsen und Ihre Abgeordneten zu senden!


Offener Brief der Dialogplattform “Was ist eine Frau?

Anschrift:
Frau Justizministerin Constanze Geiert
Justizministerium des Freistaates Sachsen
Wigardstraße 19
01099 Dresden

Betreff: Ihre Forderungen nach Reform des Selbstbestimmungsgesetzes sind Symbolpolitik – schützen Sie Frauen in sächsischer Haft und schaffen Sie Transparenz

Sehr geehrte Frau Justizministerin Geiert,

in Ihrem Interview mit der Sächsischen Zeitung vom 2. September 20252 fordern Sie eine Reform des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG), um Missbrauchsmöglichkeiten zu minimieren und die Sicherheit in Justizvollzugsanstalten zu stärken. Sie beziehen sich auf die Causa Liebich und äußern Bedenken, dass verurteilte Männer durch eine einfache Änderung ihres Geschlechtseintrags Zugang zu Frauengefängnissen erlangen könnten: „Das Gesetz in seiner aktuellen Form birgt Risiken für die Sicherheit von Frauen in Haft. Wir brauchen klare Regelungen, die biologische Kriterien berücksichtigen.“ Gleichzeitig richten Sie Ihre Appelle an die Bundesregierung und fordern eine gesetzliche Änderung auf Bundesebene.

Als CDU-Politikerin ignorieren Sie damit Ihre eigene Verantwortung: Als Justizministerin Sachsens sind Sie direkt für den Vollzug in den sächsischen Justizvollzugsanstalten zuständig. Statt bundespolitischer Symbolgesten fehlt es an konkreten Maßnahmen in Sachsen, um gefährdete Frauen in Haft zu schützen. Die Werte Ihrer Partei – dass das Geschlecht eine naturwissenschaftliche Tatsache und nicht veränderbar ist, wie im CDU-Grundsatzprogramm 2024 festgehalten – werden hier ebenso wenig umgesetzt wie der Schutz vulnerabler Frauen.

Dokumentierte Fälle aus der JVA Chemnitz zeigen, dass die Gefahren real und unmittelbar sind. Darüber hinaus hat das früher grün geführte sächsische Justizministerium aktiv Transparenz verhindert, indem es als einziges Bundesland eine Gebühr von 1.100 € für eine Informationsfreiheitsanfrage der Initiative „Lasst Frauen Sprechen!“ verlangte, um Daten über Männer in Frauenhaftanstalten offenzulegen.3 Dieses Verhalten unterstreicht ein eklatantes Versagen in der Verantwortung gegenüber den Insassinnen.

Die Dialogplattform „Was ist eine Frau?“ appelliert daher an Sie als Justizministerin:

Die Problematik

Im CDU-Grundsatzprogramm von 2024 steht klar: „Das biologische Geschlecht ist eine naturwissenschaftliche Tatsache und nicht veränderbar. Deshalb halten wir an der rechtlichen Unterscheidung der beiden biologischen Geschlechter fest.“4 Dieses Programm bildet die Basis Ihrer politischen Arbeit, doch Ihre Äußerungen zum SBGG widersprechen ihm, indem sie den Fokus auf eine angebliche „Reform“ legen, statt das Gesetz grundsätzlich abzulehnen.

In Ihrem Interview betonen Sie:

„Der Fall Liebich zeigt, wie das SBGG missbraucht werden kann, um in sensiblen Bereichen wie dem Justizvollzug Risiken zu schaffen.“ Sie fordern von der Bundesregierung „eine Reform, die Missbrauch ausschließt und die Sicherheit priorisiert“.5

Dies ist jedoch nichts als Symbolpolitik: Als Justizministerin können und müssen Sie in Sachsen handeln. Das SBGG erlaubt seit dem 1. November 2024 jedem Mann – unabhängig von Vorstrafen oder Motiven – eine einfache Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft. Dies führt zu realen Gefahren in Frauengefängnissen, wo verurteilte Sexualstraftäter Zugang zu vulnerablen Frauen erhalten.

In Sachsen manifestieren sich diese Probleme besonders greifbar in der JVA Chemnitz, wo mehrere Fälle die Dringlichkeit lokaler Maßnahmen unterstreichen.

1, Die Causa Liebich ist kein Einzelfall, sondern das Resultat der rechtskonformen Anwendung des SBGG – und in Sachsen trifft dies Frauen in Haft besonders hart.

Jeder verurteilte Mann, sei es ein Links- oder Rechtsextremist, ein Vergewaltiger oder Pädokrimineller, kann seinen Eintrag von „männlich“ auf „weiblich“ ändern und damit potenziell in Frauengefängnisse überstellt werden.

In Sachsen, wo Sie für den Vollzug verantwortlich sind, gibt es konkrete Beispiele: In den Jahren 2023 und 2024 waren allein in der Frauen-JVA Chemnitz drei Männer untergebracht, die unter anderem wegen sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt wurden.6 Einer von ihnen war in dieser Zeit sogar zweimal inhaftiert.

Die Initiative „Lasst Frauen Sprechen!“ musste feststellen, dass das damals grün geführte sächsische Justizministerium als einziges Bundesland eine Gebühr von 1.100 € verlangte, um Daten über die Unterbringung von Männern in Frauenhaftanstalten offenzulegen. Dies zwang die Initiative, ihre Anfrage zurückzuziehen, und zeigt, wie aktiv Transparenz verhindert wurde. Erst durch die Unterstützung der AfD und Medien wie NiUS kamen diese Informationen ans Licht.

Statt auf Bundesebene zu appellieren: Warum führen Sie nicht sofort eine landesrechtliche Regelung ein, die das Geschlecht als Kriterium für die Unterbringung klar festlegt? Solche Fälle sind keine Abstraktion: Sie gefährden das Leben und die Würde der Insassinnen in Ihrer Verantwortung.


2. Ihre Forderungen sind Symbolpolitik, weil sie den Kern des Problems ignorieren: Das SBGG basiert nicht auf Selbstbestimmung, sondern auf der Ideologie der „Genderidentität“ – mit dramatischen Konsequenzen in Chemnitz.

Das Gesetz erlaubt Änderungen des Geschlechtseintrags auf Basis subjektiver „Genderidentitäten“, was Frauenräume gefährdet. Diese Vorstellung leugnet die Zweigeschlechtlichkeit des Menschen und öffnet Türen für übergriffige Männer, wie in Frauenhäusern, Sport oder – wie Sie zutreffend bemerken – Haftanstalten.

In der JVA Chemnitz kam es im Januar 2024 zu einem besonders alarmierenden Vorfall: Inhaftierte Frauen wandten sich an die Freie Presse, weil sie mit einem Mann eingesperrt waren, der sie bedrohte und sexuell belästigte. Er lauerte den Frauen beim Sport und in der Küche auf, war aggressiv, verbal beleidigend und drohte mit Schlägen. Auf Ablehnung reagierte er aggressiv; die Frauen berichteten von ständiger Angst. Darüber hinaus nötigte er alle – einschließlich der Vollzugsbeamtinnen – ihm bei der Selbstbefriedigung zuzusehen, was dazu führte, dass Beamtinnen sich weigerten, in seiner Nähe Sicherheitsüberwachung durchzuführen.7 Erst nachdem der Brief einer Gefangenen an die Öffentlichkeit gelangte und die Presse berichtete, verlegte die JVA diesen Mann zurück ins Männergefängnis.

Ihr Ministerium bestätigte den Fall erst nach einer AfD-Anfrage im sächsischen Landtag im Dezember 2024, nachdem es zuvor jegliche bekannten Fälle sexueller Übergriffe verneint hatte.8 Dies zeigt ein eklatantes Versagen in der Transparenz und im Schutz der Insassinnen.


3. Frauen in sächsischer Haft verdienen mehr als Appelle – sie brauchen Taten, besonders angesichts historischer und aktueller Gewaltfälle in Chemnitz.

Die Plattform „Was ist eine Frau?“ hat in ihrer Karte „Kein Einzelfall“ zahlreiche Beispiele dokumentiert, wie das SBGG Frauenräume gefährdet, inklusive Haftanstalten.9 In Sachsen, mit seiner hohen Quote an vulnerablen Insassinnen, ist Ihr Schweigen zu lokalen Maßnahmen unverantwortlich.

Ein weiteres exemplarisches Beispiel aus der JVA Chemnitz ist der Fall des Doppelmörders und Zuhälters Jan Daniel K., der 1997 seine Freundin und ihren Liebhaber ermordete. Im Knast proklamierte er einen Transgender-Status, nannte sich „Celine“ und wurde in das Frauengefängnis Chemnitz verlegt, wo er 2011 eine Wärterin fast zu Tode würgte: Er zerrte sie in seine Zelle, drückte sie zu Boden und strangulierte sie, bis eine zweite Beamtin eingriff. Er schrie dabei: „Ich bring dich um!“10


Sehr geehrte Frau Geiert, bitte handeln Sie jetzt: Schützen Sie die Frauen in sächsischer Haft. Stellen Sie sicher, dass Vorfälle wie in der JVA Chemnitz nicht verschwiegen, sondern aktiv angegangen werden, und schaffen Sie Transparenz, indem Sie Informationsfreiheitsanfragen ohne prohibitive Gebühren beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Quellen

  1. https://reduxx.info/germany-government-in-saxony-admits-transgender-sex-offenders-are-housed-in-womens-prison-after-demanding-over-1000-for-records-request/ ↩︎
  2. https://www.saechsische.de/politik/regional/sachsens-justizministerin-fordert-reform-des-selbstbestimmungsgesetzes-Y4IOLVURUFBYXJ4A2HDV77PTE4.html ↩︎
  3. https://lasst-frauen-sprechen.de/offiziell-bestaetigt-schon-jetzt-keine-geschlechtertrennung-mehr-in-deutschen-gefaengnissen/ ↩︎
  4. https://www.cdu.de/app/uploads/2025/08/240507_CDU_GSP_2024_Beschluss_Parteitag.pdf, S. 36 ↩︎
  5. https://www.saechsische.de/politik/regional/sachsens-justizministerin-fordert-reform-des-selbstbestimmungsgesetzes-Y4IOLVURUFBYXJ4A2HDV77PTE4.html (Archiv: https://archive.ph/2025.09.02-132419/) ↩︎
  6. https://www.nius.de/gesellschaft/news/in-sachsen-sitzt-ein-vergewaltiger-als-frau-im-frauenknast-und-alle-anderen-fakten-ueber-maenner-in-deutschen-frauengefaengnissen/aa1a6952-dbf9-4f5d-95e8-4cf4ae43887e ↩︎
  7. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sex-gegen-zigaretten-wie-das-frauengefaengnis-chemnitz-bei-einem-trans-haeftling-an-grenzen-stoesst-artikel13213009 (Archiv: https://archive.ph/2024.01.28-084013/) ↩︎
  8. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html ↩︎
  9. https://was-ist-eine-frau.de/karte-kein-einzelfall/ ↩︎
  10. https://www.bild.de/regional/dresden/transsexuell/transsexuelle-wuergt-gefaengniswaerterin-21976478.bild.html ↩︎

Teile diesen Beitrag

Ein Artikel in DER SPIEGEL von Jonah Lemm

Eingang zu einer öffentlichen Toilette.

Die Dialogplattform "Was Ist eine Frau?" setzt sich für die Wahrung der Rechte, der Sicherheit und der Privatsphäre von Frauen und Mädchen ein. Mit dieser Motivation analysieren wir einen Artikel aus DER SPIEGEL von Jonah Lemm. Lemm stellt die bewusste Gesetzesübertretung eines Mannes – Marcus Rheintgen – als harmlose Handlung dar. In seinem übergriffigen Verhalten wird er als Opfer inszeniert. Diese Art der Berichterstattung ignoriert die Schutzbedürfnisse von Frauen und Mädchen und unterstützt eine frauenfeindliche Ideologie, die unsere geschlechtsbasierten Rechte schwächt und bedroht. Unsere Kritik zeigt, wie der Artikel die Realität verzerrt und warum wir als Frauen wachsam bleiben müssen, um unsere Grenzen zu verteidigen.

1. Inszenierung als Opfer trotz Missachtung der Grenzen von Frauen

Der Artikel stellt Marcus Rheintgen als unschuldiges Opfer dar, etwa durch Formulierungen wie „wusch sich auf der Damentoilette die Hände. Jetzt droht ihr [sic!] ein Jahr Gefängnis“. Dies suggeriert eine unverhältnismäßige Bestrafung für eine banale Handlung. Tatsächlich betrat Rheintgen, ein Mann, bewusst die Damentoilette, um ein Gesetz zu brechen, das den Schutz von Frauen und Mädchen in geschlechtsspezifischen Räumen gewährleistet. Die Darstellung ignoriert die Sicherheitsbedenken von Frauen, deren Privatsphäre durch das Eindringen eines Mannes verletzt wird, und zeigt keinen Respekt für ihre Grenzen.

2. Verharmlosung einer geplanten Gesetzesübertretung

Der Artikel erweckt den Eindruck, dass Rheintgens Handeln spontan gewesen sei, etwa durch die Aussage: „Die Idee sei ihr [sic!] spontan gekommen, einfach weil sie [sic!] wütend war.“ Tatsächlich reiste Rheintgen gezielt aus Illinois nach Florida, um das Gesetz zu brechen. Er kündigte seinen Plan in Briefen an Abgeordnete, den Gouverneur und den Generalstaatsanwalt an, inklusive eines Fotos, um erkannt zu werden. Trotz einer polizeilichen Warnung vor Hausfriedensbruch betrat er die Frauentoilette. Seine Wut richtete sich explizit gegen ein Gesetz, das seine Übergriffigkeit als Mann einschränkt und ihn für sein Verhalten bestraft. Er stört sich daran, dass Frauen das Recht haben, sich fern von Männern zu versammeln, und kann es nicht ertragen, dass Frauen das Recht haben, „Nein“ zu ihm zu sagen. Die Formulierung „Rheintgen könnte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. Weil sie [sic!] sich die Hände gewaschen hat“, trivialisiert seine Motivation und stellt Rheintgens übergriffiges Verhalten als harmlos hin, während die Schutzfunktion des Gesetzes für Frauen und Mädchen ausgeblendet wird.

3. Verwendung weiblicher Pronomen zur Legitimation von Gesetzesverstößen

Der Artikel verwendet durchgehend weibliche Pronomen („sie“, „ihr“) für Rheintgen – einen Mann. Diese Sprachwahl impliziert, dass seine Selbstbehauptung, kein Mann zu sein, ihm das Recht gebe, die Grenzen von Frauen und Mädchen sowie die Gesetze Floridas zu missachten. Dies untergräbt die Bedeutung und Schutzfunktion geschlechtsbasierter Bestimmungen für das weibliche Geschlecht, die der Sicherheit von Frauen und Mädchen dienen.

4. Implizite Kritik an geschlechtsspezifischen Gefängnissen

Der Artikel impliziert eine Ablehnung der Trennung in Gefängnissen nach Geschlecht, indem er Rheintgens Sorge um eine Unterbringung im Männergefängnis hervorhebt. Dies suggeriert, dass Rheintgen Anspruch auf eine Unterbringung im Frauengefängnis haben sollte, nur weil er behauptet kein Mann zu sein. Der Autor untergräbt damit die Schutzfunktion von Frauengefängnissen, die darauf abzielt, Frauen vor männlicher Gewalt zu schützen, und ignoriert das Sicherheitsbedürfnis weiblicher Insassinnen.

5. Ideologische Rechtfertigung übergriffigen Verhaltens und Verbrüderung mit dem Täter

Der Artikel nutzt die sogenannte Trans-Ideologie, um Rheintgens übergriffiges Verhalten zu rechtfertigen und ihn als Opfer zu inszenieren. Der Autor verbrüdert sich derart mit seinem Geschlechtsgenossen, dass die Frage entsteht, ob ihm dieses übergriffige Verhalten etwa gefällt. Wenn es wirklich nur um das Händewaschen ging, könnte Rheintgen sich überall die Hände waschen. Warum hinterfragt der Autor nicht, warum er ausgerechnet eine Toilette betrat, in der er potenziell auf kleine Mädchen allein treffen könnte? Die Perspektive von Frauen und Mädchen, deren Sicherheits- und Privatsphärerechte durch Rheintgens Handeln verletzt wurden, wird komplett ausgeblendet. Diese Ignoranz ist nur in einer redaktionellen Umgebung möglich, die frauenfeindliche Tendenzen toleriert oder fördert. Der Autor übergeht die berechtigten Anliegen von Frauen zugunsten eines Mannes, der sich einbildet, definieren zu können, was eine Frau ist – nämlich keine Frau.

Fazit

Der Artikel von Jonah Lemm aus DER SPIEGEL konstruiert eine manipulative Darstellung eines übergriffigen Mannes – Marcus Rheintgen – als Opfer, indem er seine bewusste Gesetzesübertretung verharmlost, weibliche Pronomen verwendet und die Perspektive von Frauen und Mädchen ignoriert. Wir beobachten seit Jahren, wie frauenfeindliche Narrative in Medien durch gegenseitiges Decken von Autoren und Redaktionen verbreitet werden.

Diese einseitige Berichterstattung ist nur durch die Symbiose eines ideologisch verblendeten Autors und einer zugemauerten Redaktion möglich, die sich seit Jahren jeder Kritik verschließt. Schockierend bleibt, wie solche Medienhäuser mit frauenfeindlichen Inhalten Umsatz generieren, indem sie das weibliche Geschlecht und die Schutzbedürfnisse von Frauen systematisch ausblenden.

Was halten Sie von dieser Art der Berichterstattung? Schreiben Sie einen Kommentar und/oder kontaktieren Sie den Autor.

Teile diesen Beitrag

Was ist eine Frau?

Kontakt zu uns

Wenn Sie Kontakt aufnehmen möchten oder einen Vorschlag haben für eine Recherche, eine Aktion oder einen Beitrag, schreiben Sie uns hier gern.
Kontaktformular
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram