
Wir legen eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung (LT-Drs. 18/16867) vor, der am kommenden Mittwoch (17.12.2025) im NRW-Landtag in erster Lesung verhandelt wird. Dieser Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und gefährdet damit massiv die Sicherheit, Würde und Rechte inhaftierter Frauen und Mädchen und Mitarbeiterinnen in Justizvollzugsanstalten.
Im Zentrum der Kritik steht die Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, die eine hochvulnerable Gruppe – Frauen, die zu 80–92 % durch männliche Gewalt traumatisiert sind – vorhersehbaren Risiken von Übergriffen und Retraumatisierung aussetzt. Internationale Daten aus UK und Kanada zeigen zudem: Das Gewalt- und Sexualdeliktpotenzial von Männern bleibt trotz geändertem Geschlechtseintrag erhalten und ist bei transidentifizierten Männern sogar überdurchschnittlich hoch.
Zur Unterstützung stellen wir wieder einen offenen Brief zur Verfügung, den jeder nutzen, unterschreiben und an die Landesregierung oder Abgeordnete senden kann. Öffnen Sie die Vorlage per Klick in Ihrem E-Mail-Programm, passen Sie sie an und werden Sie aktiv – gemeinsam stoppen wir diesen gefährlichen Entwurf!
Betreff: Kritik am Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) – Schutz inhaftierter Frauen und Mädchen hat Vorrang
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,
hiermit schließe ich mich der ausführlichen Stellungnahme der Dialogplattform für Frauenrechte "Was ist eine Frau" zu ihrem Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) an. Der Entwurf öffnet die bisherige geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und schwächt damit den Schutz einer hochvulnerablen Gruppe: inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bediensteter sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten.
Der Staat trägt eine gesteigerte Schutzpflicht gemäß Art. 1, 2 und 3 GG sowie völkerrechtlichen Standards (CEDAW, Bangkok Rules). Die Rechte und Sicherheit von Frauen und Mädchen dürfen nicht zugunsten einer kleinen Minderheit geschwächt werden.
Die Stellungnahme von "Was ist eine Frau" erläutert die Problematik ausführlich. Ich bitte Sie, diese Einwände zur Kenntnis zu nehmen und den Gesetzentwurf grundlegend anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Die vollständige Stellungnahme ist online abrufbar unter:
https://www.was-ist-eine-frau.de/herr-wust-offnung-von-frauengefangnissen-stoppen#stellungnahmenrw
oder als PDF unter:
https://was-ist-eine-frau.de/wp-content/uploads/2025/12/stellungnahme-gesetzentwurf-LT-Drs.-1816867.pdf
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Datum: 15.12.2025
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,
die Dialogplattform für Frauenrechte „Was ist eine Frau“ nimmt zum oben genannten Gesetzentwurf1 kritisch Stellung. Der Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung gemäß Trennungsgrundsatz durch Einzelfall-Ausnahmen und verändert Regelungen zu Durchsuchungen. Dies ist hochriskant – insbesondere für inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bedienstete sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten – und stellt eine gravierende Verletzung der Grund- und Völkerrechte von Frauen und Mädchen dar.
Der Staat trägt im Freiheitsentzug eine gesteigerte Schutzpflicht. Vorhersehbare, kumulative Risiken sind nicht durch nachgelagerte „Einzelfallabwägungen“ zu beherrschen. Stattdessen erfordert die Situation eine präventive, standardisierte und rechtssichere Regelung, die die Sicherheit von Frauen und Mädchen priorisiert. Die Verantwortung darf nicht auf einzelne Anstalten verlagert werden, wo Zeitdruck, Personalmangel und Alltagsbelastungen eine fundierte Abwägung oft erschweren.
Der Entwurf begründet die Änderungen u. a. mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das seit 2024 in Kraft ist und eine erleichterte Änderung des Personenstandseintrags ermöglicht. Zugleich wird in der Begründung betont, dass die Zahl betroffener Gefangener – basierend auf aktuellen Schätzungen – zu gering sei, um eigenständige Anstaltsbereiche zu rechtfertigen.
Genau hier liegt der zentrale Grundrechtskonflikt: Für eine verschwindend kleine Gruppe von Personen (oftmals weniger als 0,1 % der Inhaftierten) wird ein bewährtes Schutzsystem verändert, das eine massiv vulnerable Mehrheit schützt: Inhaftierte Frauen, die häufig mit Traumatisierungen durch männliche Gewalt belastet sind, Mütter mit Kindern, minderjährige Mädchen im Jugendvollzug sowie weibliche Bedienstete, die täglich in direkten Kontakt mit Gefangenen stehen.
Bereits die Präsenz eines einzigen männlichen Straftäters in einer Frauenanstalt kann eine ganze Abteilung in einen Zustand ständiger Angst, emotionalen Rückzugs und praktischer Einschränkungen versetzen – etwa durch Vermeidung gemeinsamer Duschen, Toiletten oder Alltagswege aus Furcht vor Übergriffen oder Belästigungen. Solche Dynamiken führen nicht nur zu psychischer Belastung, sondern auch zu einer Verschlechterung der Resozialisierungschancen und einer Zunahme interner Konflikte.
Das Grundgesetz stellt klare Anforderungen an den Staat im Kontext des Freiheitsentzugs. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) verpflichtet den Staat nicht nur passiv, sondern aktiv, Gefangene vor entwürdigender Behandlung zu schützen und sie nicht einem Risiko von Gewalt und sexuellen Übergriffen auszusetzen – ein Prinzip, das durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. in Entscheidungen zu Haftbedingungen) als unantastbar gilt.
Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) begründet konkrete Schutzpflichten gegen vorhersehbare Gefahren durch Mitgefangene, die in einem geschlossenen System wie dem Vollzug besonders intensiv wirken, da Flucht- oder Vermeidungsoptionen fehlen.
Art. 3 GG (Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot) verbietet es, Frauen als Gruppe zu benachteiligen, indem ihr Schutzraum „Frauenhaft“ faktisch geschwächt oder entkernt wird, was zu einer indirekten Diskriminierung führen würde, da Frauen überproportional von Geschlechtertrennung profitieren.
Die im Entwurf vorgesehene Berücksichtigung „der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen“ ist hierfür unzureichend: Bei gravierenden, kumulativen und vorhersehbaren Risiken darf der Staat nicht auf eine Einzelfallpraxis verweisen, die in der Praxis oft von subjektiven Einschätzungen abhängt – erst recht nicht in einem Umfeld, in dem Frauen und Mädchen strukturell abhängig und unterlegen sind, was zu einer systematischen Vernachlässigung ihrer Rechte führt.
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands unterstreichen die Notwendigkeit eines robusten Schutzes. Die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW2 verpflichtet Staaten zur wirksamen Verhinderung von Gewalt gegen Frauen durch „due diligence“-Pflichten, die auch im staatlichen Gewahrsam gelten und eine proaktive Risikominderung erfordern, um Diskriminierung und Gewalt zu vermeiden.
Die Bangkok Rules3 (United Nations Rules for the Treatment of Women Prisoners and Non-custodial Measures for Women Offenders) betonen die besonderen Schutz- und Bedarfsprofile von Frauen in Haft – einschließlich Mütter mit Kindern und vulnerabler Gruppen wie traumatisierten Frauen – und fordern eine geschlechtersensible, sicherheitsorientierte Vollzugspraxis, die Geschlechtertrennung als Kernmaßnahme zur Verhinderung von Übergriffen vorsieht.
Die UN-Sonderberichterstatterin für Folter, Dr. Alice Jill Edwards, hat 2023 im Kontext vergleichbarer Fälle in Schottland klar betont: Inhaftierte Frauen haben ein Recht auf Schutz vor gewalttätigen Sexualstraftätern – unabhängig davon, wie diese sich identifizieren. Sie forderte verbindlichere Leitlinien, um Risiken für Übergriffe zu vermeiden, und warnte vor den Folgen unzureichender Abwägungen.
Zudem hat Edwards im Rahmen ihres Calls for Input zu ihrem Report über Gefängnismanagement (A/HRC/55/52, 2024)4 Stellungnahmen aus verschiedenen Ländern und Organisationen erhalten, die die Risiken männlicher Häftlinge in Frauen-Gefängnissen detailliert darlegen (z. B. erhöhte Gewalt- und Sexualrisiken für Frauen, Missbrauchspotenzial durch Self-ID, wie in Beiträgen aus Polen5 beschrieben, die auf internationale Fälle wie in Kanada und UK verweisen). Diese Beiträge unterstreichen die internationale Verpflichtung, präventiv zu handeln und keine Haftsituationen zu schaffen, in denen Frauen systematisch gefährdet sind, was eine klare Abkehr von reinen Einzelfallentscheidungen impliziert.
Das SBGG regelt primär den Personenstandseintrag und Vornamen im Rechtsverkehr und zielt auf eine bürokratische Vereinfachung ab. Es schreibt jedoch keine automatische Unterbringung in geschlechtsgetrennten Schutzräumen zulasten Dritter vor, da der Vollzug Ländersache ist und Sicherheitsaspekte priorisiert.
Auch die BVerfG-Entscheidung vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)6 zum Eintrag „divers“ betrifft ausschließlich registerrechtliche Fragen. Sie wurde vorrangig für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (sog. intersexuellen Personen) geschaffen und erforderte in der Umsetzung (§ 45b PStG a.F.) eine medizinische Bescheinigung solcher Varianten. Das Urteil schützt nicht beliebige subjektive Genderidentitäten verfassungsrechtlich in allen Lebensbereichen, sondern fordert lediglich eine positive registerrechtliche Anerkennung für diese spezifische Gruppe und begründet keinen Anspruch auf physischen Zugang zu geschlechtsgetrennten Schutzräumen wie Frauenhaft.
Vollzugsbehörden müssen daher stets Sicherheits-, Schutz- und Grundrechtsbelange Dritter abwägen – ein Automatismus besteht nicht, und der Entwurf nutzt unnötig einen vermeintlichen „Spielraum“, der die Rechte von Frauen und Mädchen gefährdet.
Schon der Personenstandswechsel gemäß Transsexuellengesetzes (TSG) seit 1981 hat den Zugang männlicher Straftäter in deutsche Frauengefängnisse ermöglicht. Es sind seit Jahrzehnten Probleme, Gefährdungen und Übergriffe nachweisbar. Das Thema ist also nicht neu und Handlungsbedarf zum Schutz von Frauen in Haft besteht schon lange.
Aktuelle Berichte aus den Jahren 2023–2025 melden mehrere dokumentierte Vorfälle in deutschen Frauengefängnissen, die die Risiken konkret illustrieren und als Warnsignale dienen:
Vertreter des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) René Müller (Bund)11 und Horst Butschinek (NRW)12 warnen explizit vor einer unzureichenden Erfassung von Übergriffen wegen Meldehemmnissen und fordern verbindliche, überprüfbare Kriterien statt einer Verlagerung der Verantwortung auf die Anstalten, wo fehlende Ressourcen und Druck eine rechtssichere Praxis behindern. Diese Fälle sind keine Ausnahmen, sondern Symptome eines systemischen Problems, das durch den Entwurf weiter verschärft werden könnte.
Inhaftierte Frauen melden Übergriffe häufig nicht, da sie durch Angst vor Vergeltung, Scham, Abhängigkeit von der Anstaltsleitung oder mangelndes Vertrauen in das System gehemmt sind – ein Phänomen, das in Haftumfeldern strukturell verankert ist. BSBD-Vertreter René Müller13 äußerte in Interviews ausdrückliche Zweifel, dass alle Vorfälle „von Betroffenen zur Anzeige oder Meldung gebracht werden“. „Wenige bekannte Fälle“ sind daher kein Entwarnungssignal, sondern können eine massive Untererfassung bedeuten, die durch fehlende anonyme Meldesysteme und Dokumentationspflichten verstärkt wird. Der Entwurf adressiert dies nicht ausreichend und riskiert damit, dass reale Risiken bagatellisiert werden.
Frauen in Haft sind überproportional durch männliche Gewalt, sexualisierte Übergriffe und Missbrauch in ihrer Vergangenheit vorbelastet – Schätzungen gehen von bis zu 80–92 % betroffener Frauen aus, oft durch Partner oder Ex-Partner, mit langfristigen Traumen wie PTBS, die in gemischten Settings leicht reaktiviert werden können (z. B. 91 % körperliche Gewalt, 89 % psychische Gewalt und 57 % sexualisierte Gewalt durch Partner; europaweite Projekte wie DAPHNE Strong bestätigen hohe Raten von Missbrauch und Trauma bei inhaftierten Frauen)14. Die geschlechtergetrennte Unterbringung ist daher keine bloße „Komfortmaßnahme“, sondern eine essenzielle Schutzarchitektur, die Situationen erzwungener intimer Nähe (wie gemeinsame Duschen, Toiletten, Nachtruhe oder körpernahe Kontrollen) minimiert und Retraumatisierungen verhindert. Eine Öffnung dieses Raums würde nicht nur die physische Sicherheit gefährden, sondern auch die psychische Stabilität und Resozialisierung behindern, da Betroffene in ständiger Alarmbereitschaft leben müssten.
Frauen und Männer werden aus deutlich unterschiedlichen Gründen inhaftiert, was die geschlechtergetrennte Gestaltung des Vollzugs rechtfertigt und notwendig macht. Frauen machen nur ca. 5–6 % aller Inhaftierten aus und werden überwiegend wegen weniger schwerwiegender, nicht-gewaltbezogener Delikte verurteilt (z. B. Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsdelikte oder Drogenbesitz, die etwa 40–50 % der Fälle ausmachen). Bei Männern überwiegen hingegen schwere Gewalt- und Kapitaldelikte wie Tötung, Raub oder Sexualstraftaten (bis zu 60 % der Delikte)15.
Dieses asymmetrische Deliktprofil führt zu unterschiedlichen Risikolagen und Schutzbedürfnisse: Der Frauenvollzug ist bewusst milder und therapeutisch ausgerichtet, um die hohe Vorbelastung durch Gewalt und die geringere Gefährlichkeit der Inhaftierten zu berücksichtigen. Eine Öffnung für männliche Häftlinge würde diesen Schutzcharakter unterlaufen und Frauen einer Gruppe aussetzen, die statistisch ein deutlich höheres Potenzial für Gewalt- und Sexualdelikte aufweist – mit absehbaren Folgen für Sicherheit, Würde und Resozialisierung.
Internationale Daten unterstreichen die Dringlichkeit: Laut dem britischen Justizministerium (2019) waren 81 von 163 männlichen „Transgender“-Häftlingen (ca. 50 %) wegen Sexualstraftaten verurteilt16. Im März 2024 ergab eine weitere Erhebung der britischen Regierung, dass zwei Drittel der inhaftierten Männer, die eine „Transgender“-Identität behaupten, wegen Sexualstraftaten verurteilt sind – im Gegensatz zu 17 % der sonstigen männlichen Inhaftierten17. In Kanada weist fast die Hälfte (44 %) der inhaftierten Männer, die sich als „weiblich“ erklären, eine Geschichte sexueller Übergriffe auf. 71 % von ihnen wurden wegen Mordes oder Sexualstraftaten verurteilt18. Somit sind diese Straftäter überdurchschnittlich gefährlich – insbesondere für Frauen und Mädchen. Die dokumentierten Zwischenfälle, die wir auf einer interaktiven Karte auf unserer Website sammeln, belegen die Gefährdungslage für Deutschland19.
Der Entwurf erweitert die Durchsuchungsregelungen und erwähnt die „Belange der durchsuchenden Person“, was jedoch zu vage bleibt. Weibliche Bedienstete dürfen keinesfalls zu intimen Maßnahmen an Männern gezwungen werden, da dies ihre eigene Würde verletzt und einen sexualbezogenen Zwangscharakter hat – vergleichbar mit einer Form der sexuellen Belästigung im Dienst. Hier sind klare, unmissverständliche Verbote und Alternativen (z. B. männliches Personal) erforderlich – keine bloßen Abwägungsfloskeln, die in der Praxis zu Konflikten und Überlastungen führen könnten.
Der Entwurf erstreckt sich ausdrücklich auf den Jugendvollzug und Jugendarrest, wo minderjährige Mädchen besonders vulnerabel sind: Ihre psychische und physische Entwicklung erfordert maximalen Schutz vor sexualisierter Belästigung bis hin zu Vergewaltigung, was durch die Unterbringung biologisch männlicher Häftlinge dramatisch erhöht werden könnte.
Zusätzlich betrifft er Mutter-Kind-Einheiten, in denen Kinder (oft unter 6 Jahren) mit ihren inhaftierten Müttern leben: Der mögliche Kontakt zu pädokriminellen Häftlingen stellt ein inakzeptables Risiko für den Kinderschutz dar, da diese Umgebungen bereits belastet sind und keine zusätzlichen Gefahrenquellen vertragen. Internationale Beispiele (z. B. aus den USA mit Kondomautomaten20) zeigen die Konsequenzen solcher Politiken.
Das SBGG erlaubt erneute Änderungen des Geschlechtseintrags nach einer einjährigen Sperrfrist, was in Haft einen klaren Anreiz für strategische Nutzung schafft: Straftäter könnten dies als Hebel für Vorteile nutzen (z. B. Zugang zu Frauenbereichen mit milderen Haftbedingungen), was nicht nur den Schutz von Frauen schwächt, sondern auch den Zweck der Haft (Abschreckung, öffentliche Sicherheit) unterläuft, da der Vollzug dann von Status-Taktiken statt von Tatprofilen und Risikoanalysen gesteuert würde.
Wir fordern grundlegende Änderungen, um den Entwurf rechtssicher und schutzorientiert zu gestalten:
Der Staat darf absehbare Gefährdungen vulnerabler Gruppen nicht als „Einzelfallfrage“ verwalten, sondern muss eine klare, präventive und überprüfbare Schutzarchitektur schaffen. Wir bitten um grundlegende Nachbesserungen und stehen für weitere Diskussionen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Was ist eine Frau – Dialogplattform für Frauenrechte

In einem offenen Brief richten wir uns an Frau Bundesministerin Karin Prien, um auf gravierende Mängel in der Förderpolitik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) aufmerksam zu machen. Diese sind durch eine umfassende Recherche der Initiative „Geschlecht zählt“ offengelegt worden.
Im Zentrum der Kritik stehen die Praktiken der Mittelvergabe an den Deutschen Frauenrat und seine Tochterorganisationen (CEDAW-Allianz und Bündnis Istanbul-Konvention) und die fehlende Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Gelder. Insbesondere wird die ideologische Verzerrung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und der Istanbul-Konvention beanstandet, die durch die Ministerin und ihre Vorgängerinnen unterstützt wurde.
Wir fordern eine vollständige Offenlegung der Mittelverwendung, eine klare Ausrichtung der Förderprogramme auf bindende geschlechtsbasierte Rechte sowie eine unabhängige Überprüfung der Förderpraxis. Besonders im Hinblick auf das Selbstbestimmungsgesetz, dessen Auswirkungen auf Frauenrechte und Kinderschutz bislang nur unzureichend evaluiert wurden, fordern wir eine zügige und objektive Prüfung.
Dieser Brief steht auch als Vorlage für alle Frauen und Männer zur Verfügung, die sich ebenfalls für eine faktenbasierte, verfassungs- und völkerrechtskonforme Frauen- und Mädchenpolitik einsetzen möchten.
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Prien,
wir – die Dialogplattform für Frauenrechte „Was ist eine Frau“ – wenden uns an Sie wegen der Erkenntnisse aus der Recherche der Initiative „Geschlecht zählt“1 zur Förderpraxis und Mittelvergabe Ihres Ministeriums an den Deutschen Frauenrat, die CEDAW-Allianz, das Bündnis Istanbul-Konvention sowie das Deutsche Institut für Menschenrechte.
Nach Darstellung der Recherche musste „Geschlecht zählt“ gerichtlichen Druck ausüben, um überhaupt ein Mindestmaß an Einsicht in Förderentscheidungen und Finanzströme der Jahre 2020 bis 2024 zu erhalten. Zugleich sind zentrale Unterlagen zur tatsächlichen Mittelverwendung weiterhin nicht zugänglich – unter Verweis auf Datenschutz sowie „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“.
Aufgrund der zugänglichen Dokumente wurde der Verdacht bestätigt, dass das BMFSFJ unter Lisa Paus und ihren Vorgängerinnen der SPD in Kooperation mit den oben genannten Organisationen einen Paradigmenwechsel in der Förderpolitik durchführte und die Öffentlichkeit über die tatsächlichen Inhalte der Frauenrechtskonventionen CEDAW und Istanbul-Konvention täuschte. Der Öffentlichkeit wurde wahrheitswidrig vermittelt, dass beide Konventionen die Genderidentitätsideologie stützen – die Vorstellung, es sei ein Menschenrecht von Männern, sich zur Frau zu erklären. Damit wurde unter anderem das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes aktiv unterstützt.
Frauenpolitik ist keine weltanschauliche Spielwiese. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen und eine Benachteiligung von Frauen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Deutschland ist zudem völkerrechtlich gebunden: Die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW schützt Frauen vor Diskriminierung auf Grundlage des Geschlechts. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu wirksamen Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen – verstanden als geschlechtsbasierte Gewalt.
Wenn staatlich geförderte Organisationen den Begriff Frau und Geschlecht faktisch entkoppeln, trifft das Mädchen und Frauen dort, wo Rechte konkret werden: Schutzräume, Sport, Haft, Statistik, Arbeit und Bildung.
Frauenhäuser sind für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder da. Eine Regelungspraxis, die Schutzräume vom Geschlecht löst, retraumatisiert Frauen in akuten Gefährdungslagen. Der Schutzauftrag der Istanbul-Konvention wird unterlaufen.
Gleichberechtigung funktioniert nur, wenn Frauen als Zielgruppe verlässlich bestimmbar sind. Werden Quoten, Förderprogramme oder Beteiligungsrechte nicht mehr am Geschlecht ausgerichtet, verlieren Mädchen und Frauen reale Chancen und Fortschritte werden zurückgedreht.
Die Trennung nach Geschlecht ist Grundlage von Fairness und Sicherheit im Mädchen- und Frauensport. Wenn diese Grenze aufgeweicht wird, gehen Chancen, Plätze und Schutzmechanismen zulasten von Mädchen und Frauen verloren.
Vorgaben, die von Frauen und Mädchen verlangen, in sensiblen Bereichen (Sanitär-/Umkleideräume, Schlaf- und Schutzräume, Freizeitfahrten) auf geschlechtsbasierte Abgrenzung zu verzichten, erzeugen Anpassungsdruck und Konflikte. In der Praxis geht es um Intimsphäre, Sicherheit und die Pflicht, Frauen und Mädchen vor Belästigung und Einschüchterung zu schützen.
Wir erwarten, dass für einschlägige Förderrichtlinien die entscheidenden Dokumente zur Mittelverwendung zugänglich gemacht werden.
Stellen Sie sicher, dass die Frauenpolitik Ihres Hauses die Rechte von Mädchen und Frauen aufgrund ihres Geschlechts schützt – im Sinne von Art. 3 GG, CEDAW und Istanbul-Konvention. Programme, Begriffe und Zieldefinitionen müssen so eindeutig gefasst sein, dass Frauenrechte nicht durch ideologische Uminterpretationen ausgehöhlt werden.
Wir fordern eine unabhängige Prüfung der relevanten Förderrichtlinien und Entscheidungsketten. Wo Förderpraxis oder Förderrichtlinien mit Mädchen- und Frauenrechten kollidieren, müssen Programme angepasst, Zuwendungsziele korrigiert und Compliance-Regeln verschärft werden.
Im Koalitionsvertrag hatten Sie eine Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes bis zum 31.07.2026 vereinbart. Wir erwarten, dass die Evaluation inhaltlich so ausgestaltet wird, dass Auswirkungen auf Frauenrechte und Kinderschutz messbar geprüft werden (bspw. Schutzräume, Lesbenräume und -veranstaltungen, Sport, Haft, Statistik/Datenlagen, Schule/Jugendhilfe und Arbeitswelt). Dabei sollten staatlich unabhängige Expertinnen und Experten eingebunden werden – nicht nur Akteure aus dem Umfeld geförderter Lobbystrukturen.
Sehr geehrte Frau Ministerin, Sie haben jetzt die Chance, Vertrauen wiederherzustellen und Frauenpolitik wieder auf eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Grundlage auszurichten. Identitätspolitik hat das Aus der Ampelkoalition befördert. Kehren Sie in der Frauenpolitik zu einer faktenbasierten Praxis zurück.
Wir bitten um eine schriftliche Antwort auf die oben genannten Punkte.
Mit freundlichen Grüßen
Was ist eine Frau – Dialogplattform für Frauenrechte

In den letzten Wochen gab es auf „Was ist eine Frau?“ weniger Veröffentlichungen. Der Grund: Wir haben die Kampagne grundgesetz-schuetzen.de aufgebaut. Dort zeigen wir, warum der unbestimmte Begriff „sexuelle Identität“ nichts in Grundgesetz Artikel 3 zu suchen hat – und welche Folgen das für Frauen- und Mädchenrechte, Schwule und Lesben sowie für die Allgemeinheit hätte. Bereits jetzt wird die Kampagne von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie von 13 regierungsunabhängigen Initiativen und Vereinen für Frauen-, Schwulen- und Lesbenrechte unterstützt.
Der deutsche Bundesrat hat am 26. September 2025 einen Antrag für eine Grundgesetzänderung verabschiedet: In Artikel 3, Absatz 3 soll „sexuelle Identität“ ergänzt werden. Damit steht dieser rechtlich unklare Begriff auf einer Stufe wie Geschlecht. Am 9. Oktober brachten die Grünen einen Gesetzentwurf für die Grundgesetzänderung in den Bundestag in erster Lesung ein. Unser Ziel ist, dieses Vorhaben zu verhindern.
Die Seite grundgesetz-schuetzen.de informiert zur Geschichte des Grundgesetz Artikel 3, welche Relevanz dieser für Frauen- und Mädchenrechte in Deutschland hat und warum dieser Artikel nicht durch unklare Begriffe verwässert werden darf. Dazu stellen wir Präzedenzfälle aus dem Ausland vor, die die Folgen einer Gesetzgebung und Verfassung belegen, die Geschlecht auf eine Stufe mit Identitätsbegriffen wie „Genderidentität“ oder „sexuelle Identität“ stellt. Außerdem unterziehen wir die Narrative, mit denen eine Grundgesetzänderung forciert werden soll, einem Faktencheck und verdeutlichen, dass geschlechtsbasierte Frauenrechte – schon allein aufgrund der Gewaltstatistiken –in der deutschen Verfassung keinesfalls geschwächt werden dürfen.
Die Seite bietet somit eine Grundlage, mit Politikern ins Gespräch zu gehen, die Öffentlichkeit zu informieren und zu sensibilisieren und liefert ausführliche, faktenbasierte Argumente für eine Verhinderung der Grundgesetzänderung.
Bitte informieren Sie sich gründlich auf grundgesetz-schützen.de. Eine Grundgesetzänderung mit unbestimmten Begriffen ist unnötig und riskant. Sie gefährdet die Rechtssicherheit und belastet die Praxis – zulasten von Frauen und Mädchen und zulasten von homo- und bisexuellen Menschen. Auf grundgesetz-schuetzen.de können Sie Factsheets zum Thema herunterladen. Wir bitten Sie, nicht zuzustimmen.
Helfen Sie mit, klare Rechtsbegriffe zu bewahren:
Zur Kampagnen-Website: www.grundgesetz-schuetzen.de