Keine Identitätspolitik auf dem Rücken inhaftierter Frauen und Mädchen

Frauenhände hinter einem Gitter

Wir legen eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung (LT-Drs. 18/16867) vor, der am kommenden Mittwoch (17.12.2025) im NRW-Landtag in erster Lesung verhandelt wird. Dieser Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und gefährdet damit massiv die Sicherheit, Würde und Rechte inhaftierter Frauen und Mädchen und Mitarbeiterinnen in Justizvollzugsanstalten.

Im Zentrum der Kritik steht die Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, die eine hochvulnerable Gruppe – Frauen, die zu 80–92 % durch männliche Gewalt traumatisiert sind – vorhersehbaren Risiken von Übergriffen und Retraumatisierung aussetzt. Internationale Daten aus UK und Kanada zeigen zudem: Das Gewalt- und Sexualdeliktpotenzial von Männern bleibt trotz geändertem Geschlechtseintrag erhalten und ist bei transidentifizierten Männern sogar überdurchschnittlich hoch.

Wir fordern eine klare Rückkehr zu präventivem Schutz:

Zur Unterstützung stellen wir wieder einen offenen Brief zur Verfügung, den jeder nutzen, unterschreiben und an die Landesregierung oder Abgeordnete senden kann. Öffnen Sie die Vorlage per Klick in Ihrem E-Mail-Programm, passen Sie sie an und werden Sie aktiv – gemeinsam stoppen wir diesen gefährlichen Entwurf!


Offener Brief an Hendrik Wüst und die nordrhein-westfälische Landesregierung

Betreff: Kritik am Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) – Schutz inhaftierter Frauen und Mädchen hat Vorrang

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

hiermit schließe ich mich der ausführlichen Stellungnahme der Dialogplattform für Frauenrechte "Was ist eine Frau" zu ihrem Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) an. Der Entwurf öffnet die bisherige geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und schwächt damit den Schutz einer hochvulnerablen Gruppe: inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bediensteter sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten.

Wesentliche Kritikpunkte:

Der Staat trägt eine gesteigerte Schutzpflicht gemäß Art. 1, 2 und 3 GG sowie völkerrechtlichen Standards (CEDAW, Bangkok Rules). Die Rechte und Sicherheit von Frauen und Mädchen dürfen nicht zugunsten einer kleinen Minderheit geschwächt werden.

Wir fordern daher:

Die Stellungnahme von "Was ist eine Frau" erläutert die Problematik ausführlich. Ich bitte Sie, diese Einwände zur Kenntnis zu nehmen und den Gesetzentwurf grundlegend anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Die vollständige Stellungnahme ist online abrufbar unter:
https://www.was-ist-eine-frau.de/herr-wust-offnung-von-frauengefangnissen-stoppen#stellungnahmenrw

oder als PDF unter:
https://was-ist-eine-frau.de/wp-content/uploads/2025/12/stellungnahme-gesetzentwurf-LT-Drs.-1816867.pdf

Mit freundlichen Grüßen 

[Name]


Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867)

Datum: 15.12.2025

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

die Dialogplattform für Frauenrechte „Was ist eine Frau“ nimmt zum oben genannten Gesetzentwurf1 kritisch Stellung. Der Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung gemäß Trennungsgrundsatz durch Einzelfall-Ausnahmen und verändert Regelungen zu Durchsuchungen. Dies ist hochriskant – insbesondere für inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bedienstete sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten – und stellt eine gravierende Verletzung der Grund- und Völkerrechte von Frauen und Mädchen dar.

Der Staat trägt im Freiheitsentzug eine gesteigerte Schutzpflicht. Vorhersehbare, kumulative Risiken sind nicht durch nachgelagerte „Einzelfallabwägungen“ zu beherrschen. Stattdessen erfordert die Situation eine präventive, standardisierte und rechtssichere Regelung, die die Sicherheit von Frauen und Mädchen priorisiert. Die Verantwortung darf nicht auf einzelne Anstalten verlagert werden, wo Zeitdruck, Personalmangel und Alltagsbelastungen eine fundierte Abwägung oft erschweren.

1) Kernproblem: Schutz einer großen vulnerablen Gruppe wird für eine kleine Minderheit geschwächt

Der Entwurf begründet die Änderungen u. a. mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das seit 2024 in Kraft ist und eine erleichterte Änderung des Personenstandseintrags ermöglicht. Zugleich wird in der Begründung betont, dass die Zahl betroffener Gefangener – basierend auf aktuellen Schätzungen – zu gering sei, um eigenständige Anstaltsbereiche zu rechtfertigen.

Genau hier liegt der zentrale Grundrechtskonflikt: Für eine verschwindend kleine Gruppe von Personen (oftmals weniger als 0,1 % der Inhaftierten) wird ein bewährtes Schutzsystem verändert, das eine massiv vulnerable Mehrheit schützt: Inhaftierte Frauen, die häufig mit Traumatisierungen durch männliche Gewalt belastet sind, Mütter mit Kindern, minderjährige Mädchen im Jugendvollzug sowie weibliche Bedienstete, die täglich in direkten Kontakt mit Gefangenen stehen.

Bereits die Präsenz eines einzigen männlichen Straftäters in einer Frauenanstalt kann eine ganze Abteilung in einen Zustand ständiger Angst, emotionalen Rückzugs und praktischer Einschränkungen versetzen – etwa durch Vermeidung gemeinsamer Duschen, Toiletten oder Alltagswege aus Furcht vor Übergriffen oder Belästigungen. Solche Dynamiken führen nicht nur zu psychischer Belastung, sondern auch zu einer Verschlechterung der Resozialisierungschancen und einer Zunahme interner Konflikte.

2) Verfassungsrechtlicher Maßstab: Art. 1, 2, 3 GG – gesteigerte Schutzpflichten in Haft

Das Grundgesetz stellt klare Anforderungen an den Staat im Kontext des Freiheitsentzugs. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) verpflichtet den Staat nicht nur passiv, sondern aktiv, Gefangene vor entwürdigender Behandlung zu schützen und sie nicht einem Risiko von Gewalt und sexuellen Übergriffen auszusetzen – ein Prinzip, das durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. in Entscheidungen zu Haftbedingungen) als unantastbar gilt.

Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) begründet konkrete Schutzpflichten gegen vorhersehbare Gefahren durch Mitgefangene, die in einem geschlossenen System wie dem Vollzug besonders intensiv wirken, da Flucht- oder Vermeidungsoptionen fehlen.

Art. 3 GG (Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot) verbietet es, Frauen als Gruppe zu benachteiligen, indem ihr Schutzraum „Frauenhaft“ faktisch geschwächt oder entkernt wird, was zu einer indirekten Diskriminierung führen würde, da Frauen überproportional von Geschlechtertrennung profitieren.

Die im Entwurf vorgesehene Berücksichtigung „der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen“ ist hierfür unzureichend: Bei gravierenden, kumulativen und vorhersehbaren Risiken darf der Staat nicht auf eine Einzelfallpraxis verweisen, die in der Praxis oft von subjektiven Einschätzungen abhängt – erst recht nicht in einem Umfeld, in dem Frauen und Mädchen strukturell abhängig und unterlegen sind, was zu einer systematischen Vernachlässigung ihrer Rechte führt.

3) Völkerrechtliche und internationale Vorgaben: CEDAW, Bangkok Rules und UN-Sonderberichterstatterin für Folter

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands unterstreichen die Notwendigkeit eines robusten Schutzes. Die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW2 verpflichtet Staaten zur wirksamen Verhinderung von Gewalt gegen Frauen durch „due diligence“-Pflichten, die auch im staatlichen Gewahrsam gelten und eine proaktive Risikominderung erfordern, um Diskriminierung und Gewalt zu vermeiden.

Die Bangkok Rules3 (United Nations Rules for the Treatment of Women Prisoners and Non-custodial Measures for Women Offenders) betonen die besonderen Schutz- und Bedarfsprofile von Frauen in Haft – einschließlich Mütter mit Kindern und vulnerabler Gruppen wie traumatisierten Frauen – und fordern eine geschlechtersensible, sicherheitsorientierte Vollzugspraxis, die Geschlechtertrennung als Kernmaßnahme zur Verhinderung von Übergriffen vorsieht.

Die UN-Sonderberichterstatterin für Folter, Dr. Alice Jill Edwards, hat 2023 im Kontext vergleichbarer Fälle in Schottland klar betont: Inhaftierte Frauen haben ein Recht auf Schutz vor gewalttätigen Sexualstraftätern – unabhängig davon, wie diese sich identifizieren. Sie forderte verbindlichere Leitlinien, um Risiken für Übergriffe zu vermeiden, und warnte vor den Folgen unzureichender Abwägungen.

Zudem hat Edwards im Rahmen ihres Calls for Input zu ihrem Report über Gefängnismanagement (A/HRC/55/52, 2024)4 Stellungnahmen aus verschiedenen Ländern und Organisationen erhalten, die die Risiken männlicher Häftlinge in Frauen-Gefängnissen detailliert darlegen (z. B. erhöhte Gewalt- und Sexualrisiken für Frauen, Missbrauchspotenzial durch Self-ID, wie in Beiträgen aus Polen5 beschrieben, die auf internationale Fälle wie in Kanada und UK verweisen). Diese Beiträge unterstreichen die internationale Verpflichtung, präventiv zu handeln und keine Haftsituationen zu schaffen, in denen Frauen systematisch gefährdet sind, was eine klare Abkehr von reinen Einzelfallentscheidungen impliziert.

4) Weder SBGG noch BVerfG 2017 verpflichten zur Unterbringung männlicher Straftäter in Frauenhaft

Das SBGG regelt primär den Personenstandseintrag und Vornamen im Rechtsverkehr und zielt auf eine bürokratische Vereinfachung ab. Es schreibt jedoch keine automatische Unterbringung in geschlechtsgetrennten Schutzräumen zulasten Dritter vor, da der Vollzug Ländersache ist und Sicherheitsaspekte priorisiert.

Auch die BVerfG-Entscheidung vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)6 zum Eintrag „divers“ betrifft ausschließlich registerrechtliche Fragen. Sie wurde vorrangig für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (sog. intersexuellen Personen) geschaffen und erforderte in der Umsetzung (§ 45b PStG a.F.) eine medizinische Bescheinigung solcher Varianten. Das Urteil schützt nicht beliebige subjektive Genderidentitäten verfassungsrechtlich in allen Lebensbereichen, sondern fordert lediglich eine positive registerrechtliche Anerkennung für diese spezifische Gruppe und begründet keinen Anspruch auf physischen Zugang zu geschlechtsgetrennten Schutzräumen wie Frauenhaft.

Vollzugsbehörden müssen daher stets Sicherheits-, Schutz- und Grundrechtsbelange Dritter abwägen – ein Automatismus besteht nicht, und der Entwurf nutzt unnötig einen vermeintlichen „Spielraum“, der die Rechte von Frauen und Mädchen gefährdet.

5) Historische und aktuelle Erfahrungen: Das Risiko ist real und dokumentiert

Schon der Personenstandswechsel gemäß Transsexuellengesetzes (TSG) seit 1981 hat den Zugang männlicher Straftäter in deutsche Frauengefängnisse ermöglicht. Es sind seit Jahrzehnten Probleme, Gefährdungen und Übergriffe nachweisbar. Das Thema ist also nicht neu und Handlungsbedarf zum Schutz von Frauen in Haft besteht schon lange.  

Aktuelle Berichte aus den Jahren 2023–2025 melden mehrere dokumentierte Vorfälle in deutschen Frauengefängnissen, die die Risiken konkret illustrieren und als Warnsignale dienen:

Vertreter des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) René Müller (Bund)11 und Horst Butschinek (NRW)12 warnen explizit vor einer unzureichenden Erfassung von Übergriffen wegen Meldehemmnissen und fordern verbindliche, überprüfbare Kriterien statt einer Verlagerung der Verantwortung auf die Anstalten, wo fehlende Ressourcen und Druck eine rechtssichere Praxis behindern. Diese Fälle sind keine Ausnahmen, sondern Symptome eines systemischen Problems, das durch den Entwurf weiter verschärft werden könnte.

6) Dunkelziffer und Meldehemmnisse

Inhaftierte Frauen melden Übergriffe häufig nicht, da sie durch Angst vor Vergeltung, Scham, Abhängigkeit von der Anstaltsleitung oder mangelndes Vertrauen in das System gehemmt sind – ein Phänomen, das in Haftumfeldern strukturell verankert ist. BSBD-Vertreter René Müller13 äußerte in Interviews ausdrückliche Zweifel, dass alle Vorfälle „von Betroffenen zur Anzeige oder Meldung gebracht werden“. „Wenige bekannte Fälle“ sind daher kein Entwarnungssignal, sondern können eine massive Untererfassung bedeuten, die durch fehlende anonyme Meldesysteme und Dokumentationspflichten verstärkt wird. Der Entwurf adressiert dies nicht ausreichend und riskiert damit, dass reale Risiken bagatellisiert werden.

7) Frauenhaft als Schutzarchitektur: Retraumatisierung verhindern

Frauen in Haft sind überproportional durch männliche Gewalt, sexualisierte Übergriffe und Missbrauch in ihrer Vergangenheit vorbelastet – Schätzungen gehen von bis zu 80–92 % betroffener Frauen aus, oft durch Partner oder Ex-Partner, mit langfristigen Traumen wie PTBS, die in gemischten Settings leicht reaktiviert werden können (z. B. 91 % körperliche Gewalt, 89 % psychische Gewalt und 57 % sexualisierte Gewalt durch Partner; europaweite Projekte wie DAPHNE Strong bestätigen hohe Raten von Missbrauch und Trauma bei inhaftierten Frauen)14. Die geschlechtergetrennte Unterbringung ist daher keine bloße „Komfortmaßnahme“, sondern eine essenzielle Schutzarchitektur, die Situationen erzwungener intimer Nähe (wie gemeinsame Duschen, Toiletten, Nachtruhe oder körpernahe Kontrollen) minimiert und Retraumatisierungen verhindert. Eine Öffnung dieses Raums würde nicht nur die physische Sicherheit gefährden, sondern auch die psychische Stabilität und Resozialisierung behindern, da Betroffene in ständiger Alarmbereitschaft leben müssten.

8) Unterschiedliche Deliktprofile und Schutzbedürfnisse von Frauen und Männern in Haft

Frauen und Männer werden aus deutlich unterschiedlichen Gründen inhaftiert, was die geschlechtergetrennte Gestaltung des Vollzugs rechtfertigt und notwendig macht. Frauen machen nur ca. 5–6 % aller Inhaftierten aus und werden überwiegend wegen weniger schwerwiegender, nicht-gewaltbezogener Delikte verurteilt (z. B. Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsdelikte oder Drogenbesitz, die etwa 40–50 % der Fälle ausmachen). Bei Männern überwiegen hingegen schwere Gewalt- und Kapitaldelikte wie Tötung, Raub oder Sexualstraftaten (bis zu 60 % der Delikte)15.

Dieses asymmetrische Deliktprofil führt zu unterschiedlichen Risikolagen und Schutzbedürfnisse: Der Frauenvollzug ist bewusst milder und therapeutisch ausgerichtet, um die hohe Vorbelastung durch Gewalt und die geringere Gefährlichkeit der Inhaftierten zu berücksichtigen. Eine Öffnung für männliche Häftlinge würde diesen Schutzcharakter unterlaufen und Frauen einer Gruppe aussetzen, die statistisch ein deutlich höheres Potenzial für Gewalt- und Sexualdelikte aufweist – mit absehbaren Folgen für Sicherheit, Würde und Resozialisierung.

9) Internationale Daten zum Gewaltpotenzial

Internationale Daten unterstreichen die Dringlichkeit: Laut dem britischen Justizministerium (2019) waren 81 von 163 männlichen „Transgender“-Häftlingen (ca. 50 %) wegen Sexualstraftaten verurteilt16. Im März 2024 ergab eine weitere Erhebung der britischen Regierung, dass zwei Drittel der inhaftierten Männer, die eine „Transgender“-Identität behaupten, wegen Sexualstraftaten verurteilt sind – im Gegensatz zu 17 % der sonstigen männlichen Inhaftierten17. In Kanada weist fast die Hälfte (44 %) der inhaftierten Männer, die sich als „weiblich“ erklären, eine Geschichte sexueller Übergriffe auf. 71 % von ihnen wurden wegen Mordes oder Sexualstraftaten verurteilt18. Somit sind diese Straftäter überdurchschnittlich gefährlich – insbesondere für Frauen und Mädchen. Die dokumentierten Zwischenfälle, die wir auf einer interaktiven Karte auf unserer Website sammeln, belegen die Gefährdungslage für Deutschland19.

10) Durchsuchungen: Rechte weiblicher Bediensteter schützen

Der Entwurf erweitert die Durchsuchungsregelungen und erwähnt die „Belange der durchsuchenden Person“, was jedoch zu vage bleibt. Weibliche Bedienstete dürfen keinesfalls zu intimen Maßnahmen an Männern gezwungen werden, da dies ihre eigene Würde verletzt und einen sexualbezogenen Zwangscharakter hat – vergleichbar mit einer Form der sexuellen Belästigung im Dienst. Hier sind klare, unmissverständliche Verbote und Alternativen (z. B. männliches Personal) erforderlich – keine bloßen Abwägungsfloskeln, die in der Praxis zu Konflikten und Überlastungen führen könnten.

11) Erweiterte Risiken im Jugendvollzug und Mutter-Kind-Bereich

Der Entwurf erstreckt sich ausdrücklich auf den Jugendvollzug und Jugendarrest, wo minderjährige Mädchen besonders vulnerabel sind: Ihre psychische und physische Entwicklung erfordert maximalen Schutz vor sexualisierter Belästigung bis hin zu Vergewaltigung, was durch die Unterbringung biologisch männlicher Häftlinge dramatisch erhöht werden könnte.

Zusätzlich betrifft er Mutter-Kind-Einheiten, in denen Kinder (oft unter 6 Jahren) mit ihren inhaftierten Müttern leben: Der mögliche Kontakt zu pädokriminellen Häftlingen stellt ein inakzeptables Risiko für den Kinderschutz dar, da diese Umgebungen bereits belastet sind und keine zusätzlichen Gefahrenquellen vertragen. Internationale Beispiele (z. B. aus den USA mit Kondomautomaten20) zeigen die Konsequenzen solcher Politiken.

12) Anreize des SBGG für männliche Straftäter

Das SBGG erlaubt erneute Änderungen des Geschlechtseintrags nach einer einjährigen Sperrfrist, was in Haft einen klaren Anreiz für strategische Nutzung schafft: Straftäter könnten dies als Hebel für Vorteile nutzen (z. B. Zugang zu Frauenbereichen mit milderen Haftbedingungen), was nicht nur den Schutz von Frauen schwächt, sondern auch den Zweck der Haft (Abschreckung, öffentliche Sicherheit) unterläuft, da der Vollzug dann von Status-Taktiken statt von Tatprofilen und Risikoanalysen gesteuert würde.

Unsere Forderungen

Wir fordern grundlegende Änderungen, um den Entwurf rechtssicher und schutzorientiert zu gestalten:

Der Staat darf absehbare Gefährdungen vulnerabler Gruppen nicht als „Einzelfallfrage“ verwalten, sondern muss eine klare, präventive und überprüfbare Schutzarchitektur schaffen. Wir bitten um grundlegende Nachbesserungen und stehen für weitere Diskussionen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Was ist eine Frau – Dialogplattform für Frauenrechte


Quellen:

  1. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16867.pdf ↩︎
  2. www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women ↩︎
  3. https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/united-nations-rules-treatment-women-prisoners-and-non-custodial ↩︎
  4. https://docs.un.org/en/A/HRC/55/52 ↩︎
  5. https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/torture/sr/cfis/prision-management/subm-current-issues-good-ind-magdalena-grzyb.pdf ↩︎
  6. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html ↩︎
  7. https://www.bild.de/regional/dresden/transsexuell/transsexuelle-wuergt-gefaengniswaerterin-21976478.bild.html ↩︎
  8. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sex-gegen-zigaretten-wie-das-frauengefaengnis-chemnitz-bei-einem-trans-haeftling-an-grenzen-stoesst-artikel13213009 ↩︎
  9. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html ↩︎
  10. ebda. ↩︎
  11. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
  12. https://www.ksta.de/politik/nrw-politik/vom-mann-zur-frau-nrw-regelt-umgang-mit-gefangenen-die-ihr-geschlecht-wechseln-1166794 ↩︎
  13. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
  14. BMFSFJ-Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland" (2004, aktualisiert 2023): https://www.bmfsfj.de/blob/84328/0c83aab6e685eeddc01712109bcb02b0/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (Teilstichprobe zu inhaftierten Frauen: 92 % sexualisierte Gewalt, 89 % psychische Gewalt durch Partner)

    BKA Bundeslagebild "Häusliche Gewalt" (2024): https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html (80 % Opfer weiblich, hohe Traumaraten in vulnerablen Gruppen wie Inhaftierten)

    DAPHNE Strong Project (Europäisches Projekt zu Frauen in Haft, 2011–2013, inkl. Deutschland): https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0160252713000368 (Hohe Raten von Trauma durch Missbrauch und Gewalt bei inhaftierten Frauen)

    Köhler et al., "Psychische Gesundheit von inhaftierten Frauen" (2014, ergänzt 2023): https://elibrary.klett-cotta.de/article/10.21706/tg-18-3-234 (85 % psychische Störungen durch traumatische Gewalterfahrungen, 70–80 % männliche Gewalt) ↩︎
  15. BMJV "Strafrechtspflege in Deutschland" (2023): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Strafrechtspflege_in_Deutschland_8_Aufl.pdf (Frauen: Leichtere Delikte, Männer: Schwere Gewalt)

    Statista "Verurteilte nach Geschlecht" (2023): https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1068769/umfrage/rechtskraeftig-verurteilte-personen-in-deutschland-nach-geschlecht/ (82 % Männer, Frauen leichtere Delikte)

    bpb "Strafgefangene" (2021, aktualisiert 2024): https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61800/strafgefangene-und-sicherungsverwahrte/ (94 % Männer in Haft, Frauen 6 %)

    Destatis "Strafvollzug" (2022): https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafvollzug-2100410227004.pdf(Demographische Struktur, Männer dominieren schwere Delikte) ↩︎
  16. Fair Play for Women (UK-Daten 2019): https://fairplayforwomen.com/transgender-male-criminality-sex-offences/ (ca. 50 % Sexualstraftaten bei transidentifizierten männlichen Häftlingen) ↩︎
  17. Daily Mail (UK-Daten 2024): https://www.dailymail.co.uk/news/article-14237553/Almost-two-thirds-transgender-women-prisons-sentences-sex-offences.html (ca. 62 % Sexualstraftaten) ↩︎
  18. Toronto Sun / CSC-Studie Kanada (2023): https://torontosun.com/news/national/study-finds-nearly-45-of-trans-women-inmates-convicted-of-sex-crimes (44 % Sexualdelikte, 71 % Mord/Sexualdelikte) ↩︎
  19. https://was-ist-eine-frau.de/nur-ein-einzelfall/ ↩︎
  20. https://www.independentwomen.com/2025/05/07/new-report-exposes-millions-in-california-taxpayer-funds-spent-on-transgender-identifying-male-inmates-in-womens-prisons/ ↩︎

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Wir fragen: "Was ist eine Mutter?" und regen Reflexion und Dialog an

Anlässlich der Demonstration „Hunderttausend Mütter“ am 10. Mai in Berlin regen wir einen offenen Dialog zu „Was ist eine Mutter?“ an. Für die Rechte von Müttern ist diese Frage angesichts frauen- und mütterfeindlicher politischer Entwicklungen und Bestrebungen hochgradig relevant. Eine klare Definition zu verweigern und Mütter auf eine Identität zu degradieren, fördert und bekräftigt diese Entwicklungen, statt sie zu bekämpfen.

1. Einleitung und Bedenken

Die Demonstration „Hunderttausend Mütter“1, die am 10. Mai 2025 in Berlin stattfindet, wird von angesehenen Organisationen wie dem Müttergenesungswerk, evangelischen Frauenverbänden, dem Arbeitskreis Frauengesundheit, dem Deutschen Ärztinnenbund, dem Deutschen Frauenrat, dem Deutschen Hebammenverband, der Initiative #MütterMachtPolitik und vielen weiteren unterstützt2. Wir begrüßen die Initiative, die Rechte von Müttern und die Bedeutung ihrer Arbeit sichtbar zu machen und die Forderung, Mütter wieder ins Zentrum zu stellen. Frauen, die Kinder gebären und Sorgearbeit leisten, und ihr unverzichtbarer Beitrag für das Wohl von Familien und der Gesellschaft verdienen Anerkennung, Schutz und Unterstützung.

Dennoch äußern wir ernsthafte Bedenken zu Aussagen auf der Website und dem Instagram-Account3 von „Hunderttausend Mütter“. Posts, die Mutterschaft als frei wählbare Identität darstellen, die auch Männer umfassen kann, entmenschlichende Sprache wie „FLINTA mit Careverantwortung“ und der Gebrauch des Gendersterns („Mütter*“) stehen im Widerspruch zu nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen, die Mutterschaft an die Realität von Frauen als erwachsene Menschen weiblichen Geschlechts binden. Diese Positionen gefährden die geschlechtsbasierten Rechte von Müttern und Kindern und befördern frauen- und kinderfeindliche politische Entwicklungen auf nationaler und EU-Ebene, die wir im Folgenden darlegen.


2. Rechtliche Grundlagen in Deutschland 

2.1. Definition von Mutterschaft und Schutzmechanismen

In Deutschland definiert § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“4 Diese Definition bildet die Grundlage für Schutzmechanismen wie das Abstammungsrecht und den Mutterschutz. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG)5 verpflichtet den Staat, Frauen, die Kinder gebären, Schutz und Fürsorge zu gewähren, etwa durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Kündigungsschutz, Gesundheitsschutz und Mutterschaftsgeld sichert.

2.2. Grundgesetz und "Genderidentität"

Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz6 garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit, eingeschränkt durch den Zusatz „soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden“. Das Bundesverfassungsgericht hat das Ausleben einer sogenannten „Genderidentität“ (im deutschen Sprachraum häufig fälschlich als „Geschlechtsidentität“ bezeichnet) als Teil dieses Grundrechts anerkannt, etwa für Personen mit Störungen der Geschlechtsentwicklung (im Volksmund „intersexuelle Personen“)7.

Artikel 3 Absatz 2 GG fordert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen8 und verpflichtet den deutschen Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Einige Juristinnen behaupten, dieser Artikel schließe alle sogenannten „Genderidentitäten“ ein, doch fehlt hierzu eine klare Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Ausdehnung des Begriffs „Frau“ oder „Mutter“ auf Männer würde die geschlechtsbasierten Rechte von Frauen untergraben, die auf ihrer Realität als Menschen weiblichen Geschlechts und als potenzielle Mütter basieren. 

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das seit November 2024 in Kraft ist, erlaubt eine von der Realität unabhängige Bestimmung und Änderung des juristischen Geschlechtseintrags. Es wurde jedoch nicht ausreichend geprüft, wie die Anerkennung von Männern als „Frauen“ oder „Mütter“ die geschlechtsbasierten Rechte von Frauen verletzt. Das SBGG erlaubt Schutzmaßnahmen auf Basis des Geschlechts, aber die unklare Anwendung birgt Risiken – beispielsweise für Schutzräume wie Müttergruppen oder Frauenhäuser. Dies wurde sowohl von Rechtsexperten9 als auch von der UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen10, Reem Alsalem, ausführlich kritisiert. 

Mutterschaft ist ein exklusiver Status für Personen weiblichen Geschlechts: Nicht jede Frau kann Mutter werden, aber jede Mutter ist eine Frau – ein Mensch weiblichen Geschlechts. Männer, die Zugang zu Frauen- und Mütterräumen und -gruppen fordern, gefährden die Sicherheit und Rechte von Frauen – insbesondere vulnerabler Frauen, die von Männergewalt traumatisiert sind. Keine einzelne Frau hat das Recht, die völkerrechtlich und grundgesetzlich gesicherten Rechte aller Frauen und Mütter aufzuheben, indem sie als Einzelne bereit ist, solche Übergriffe zu tolerieren. Auch eine Frau, die aufgrund einer Selbsterklärung des Geschlechtseintrags eine Genderidentität „männlich“ oder „divers“ erklärt, sollte als Mutter Anspruch auf die geschlechtsbasierten Rechte von Frauen und Müttern haben – im Gegensatz zu einem Mann mit einer Genderidentität „weiblich“ oder „divers“. Diese wichtige Klarstellung ist auch Bestandteil des aktuellen Urteils des UK Supreme Court zum Equality Act 201011

Relevanz für die Kampagne: Die Positionen von „Hunderttausend Mütter“, die Mutterschaft von der Realität lösen, stehen im Widerspruch zu § 1591 BGB und Artikel 6 GG und befördern durch das SBGG ermöglichte Entwicklungen, die Frauenrechte gefährden.


3. Politische Gefährdungen für Mütter und Kinder

Die Darstellung von Mutterschaft als Identität durch „Hunderttausend Mütter“ unterstützt politische Forderungen auf nationaler und EU-Ebene, die die geschlechtsbasierten Rechte von Müttern und Kindern untergraben. Im Folgenden werden die zentralen Gefahren detailliert dargestellt:

3.1. Reproduktive Ausbeutung und Leihmutterschaft

Bestrebungen zur Legalisierung von Leihmutterschaft und Eizellenspende fördern reproduktive Ausbeutung von Frauen und Kinderhandel. In Deutschland gibt es seit Jahren Bestrebungen, diese Praktiken unter dem Oberbegriff „reproduktive Gerechtigkeit“ zu legalisieren, obwohl Eizellenspende gemäß des Embryonenschutzgesetzes12 und Leihmutterschaft nach § 13b des Adoptionsvermittlungsgesetzes13 verboten ist. Babykaufmessen wie „Wish for a Baby“14 und „Men Having Babies“15 finden dennoch jährlich in Deutschland statt, trotz des Verbots der Werbung für Leihmutterschaft (§ 1 Abs. 3 AdVermiG), und fördern die Kommerzialisierung von Frauen und Kindern. 

Auf EU-Ebene zielt der Vorschlag der EU-Kommission für ein Europäisches Elternschaftszertifikat darauf ab, die grenzüberschreitende Anerkennung von Elternschaft, einschließlich solcher aus Leihmutterschaft, zu erleichtern. Obwohl als Schutz für Kinder und Unterstützung von LGBTIQ-Rechten präsentiert, birgt es erhebliche Risiken. Es könnte nationale Verbote der Leihmutterschaft untergraben und den Handel mit Kindern sowie die Ausbeutung von Frauen fördern, indem es Leihmutterschaftsverträge legitimiert. 

Die International Coalition for the Abolition of Surrogacy (ICASM)16 und die Casablanca Declaration17 fordern ein internationales Verbot von Leihmutterschaft als Menschenrechtsverbrechen, da sie die Würde von Frauen und Kindern verletzt. Die Casablanca Declaration betont, dass Leihmutterschaft, selbst in „altruistischer“ Form, Machtgefälle reproduziert, da Frauen oft aus finanzieller Not oder sozialem Druck handeln. Die EU hat Leihmutterschaft in die Liste der Straftaten des Menschenhandels aufgenommen, doch bleibt die Unterscheidung zwischen „ausbeuterischer“ und „altruistischer“ Leihmutterschaft problematisch. Kinder, die durch Leihmutterschaft geboren werden, sind nicht ausdrücklich vor Menschenhandel geschützt, obwohl solche Verträge auf dem Handel mit Kindern basieren. 

Relevanz für die Kampagne: Mutterschaft von der Realität der Frau loszulösen, die ein Kind geboren hat, bestärkt die Vorhaben der reproduktiven Ausbeutung von Frauen und des Kinderhandels über Leihmutterschaft und Eizellenspende.

3.2. Abstammungsrechtsreform, Mütter- und Kinderrechte

Vorschläge, das Abstammungsrecht zu ändern, haben direkten Einfluss auf die Mutter, die ein Kind geboren hat. Diese Bestrebungen werden damit beworben, lesbischen Partnerinnen einen Eintrag als Mutter zu ermöglichen. Sie könnten jedoch durch das SBGG dazu führen, dass auch Männer diesen Eintrag beanspruchen. Dies verletzt Mütter- und Kinderrechte, z. B. das Wissen über die eigene Abstammung, und zwingt Kinder, den wissenschaftsfernen Glauben an eine Genderidentität ihres Vaters als „Mutter“ anzunehmen. Solche Bestrebungen sind im Aktionsplan "Queer leben" der Bundesregierung enthalten, der die Änderung des Abstammungsrechts vorantreibt18 19. Auf den Konflikt des SBGG mit international bindenden Kinderrechten hat die UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem in ihrer Stellungnahme20 hingewiesen. 

Relevanz für die Kampagne: Die Kampagne befördert durch die Vorstellung, jeder – auch Männer – könnten Mütter sein, Entwicklungen, die die Rechte von Müttern und Kindern im Abstammungsrecht gefährden.

3.3. Familiengerichtliche Verfahren und Institutionelle Gewalt

Die Bestrebungen zur Reform des Abstammungsrechtsreformen und Versorgungsgemeinschaften könnten Mütter und Kinder in familiengerichtlichen Verfahren benachteiligen, insbesondere bei dem Versuch, sich aus häuslicher Gewalt zu befreien. Mütter sind bereits heute durch Konzepte wie das wissenschaftlich widerlegte „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) einem hohen Maß an institutioneller Gewalt vor Familiengerichten und Jugendämtern ausgesetzt. Ein Vater, der sich als „Mutter“ erklärt, könnte solche Verfahren erschweren, indem er geschlechtsspezifische Schutzmechanismen umgeht, was die Rechte von Müttern und Kindern untergräbt. Die Idee einer Versorgungsgemeinschaft kann frauen- und mütterfeindliche radikaltheologische Konzepte begünstigen und Frauen in eine Vielehe drängen21

Relevanz für die Kampagne: Die Kampagne schwächt die Position von Müttern in familiengerichtlichen Verfahren, wenn sie Mutterschaft auf eine Identität reduziert, die ein Mann und Vater annehmen kann.

3.4. Männer in Frauen- und Mütter-Schutzräumen

Das SBGG erleichtert Männern den Zugang zu Frauenschutzräumen und Müttergruppen, was die Sicherheit von Müttern und Kindern gefährdet, insbesondere für Opfer von Männergewalt. Schutzräume müssen Frauen und ihren Kindern vorbehalten bleiben, um Traumatisierungen und Retraumatisierungen zu vermeiden. In spezifisch auf gebärende und stillende Frauen ausgerichteten Gruppen, wie Stillgruppen, sind häufig auch Kinder anwesend. Aktuell ist eine Entwicklung zu beobachten, dass Männer in Stillgruppen drängen und ein vermeintliches Stillen von Babys fordern, oft verbunden mit einem Laktationsfetisch. Muttermilch ist eine spezifisch auf menschliche Babys ausgerichtete Ernährung und eine exklusive körperliche Fähigkeit von Menschen weiblichen Geschlechts. Das Stillen fördert die wichtige Bindung zwischen Mutter und Kind, die einzigartig ist. Manche Frauen können oder wollen nicht stillen, aber Menschen männlichen Geschlechts können auch nach Hormonbehandlungen keine Milch bilden, die Muttermilch oder Flaschenmilch gleichzusetzen ist. Solche Praktiken sind für Babys schädlich. Babys sind davor zu schützen, die „Genderidentität“ von Männern bestätigen zu müssen22. 

Relevanz für die Kampagne: Die Anerkennung von Männern als „Frauen“ und „Mütter“ durch die Kampagne untergräbt die Möglichkeit, Frauen, Müttern und ihren Kindern exklusive Schutzräume zu ermöglichen.

3.5. Verfälschung von Sprache

Genderidentitätsideologische Konzepte definieren Begriffe wie Schwangerschaft, Geburt und Stillen um, was die Realität von Mutterschaft verzerrt und ihre Anerkennung und Würde untergräbt. Studien zeigen, wie solche Sprachveränderungen die gesundheitliche Versorgung von Frauen in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit beeinträchtigen23

Relevanz für die Kampagne: Durch ihre Darstellung von Mutterschaft als Identität befördert „Hunderttausend Mütter“ diese frauen- und kinderfeindlichen Entwicklungen, anstatt die Rechte von Frauen als Mütter zu verteidigen.

3.6. Mangelnde patriarchatskritische Reflexion

Die Kampagne zeigt keinerlei kritische Reflexion patriarchal-theologischer Dogmen. Frauenrechtlerinnen, etwa aus dem Iran24, kritisieren seit Jahrzehnten, dass der akademische Mainstream-Feminismus sich unkritisch gegenüber dem politischen Islam und seinen Instrumenten der Unterdrückung von Mädchen, Frauen und Müttern positioniert. Dies erschwert die Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen, denen sich der deutsche Staat verpflichtet hat, und gefährdet das Leben von Frauen, die aus patriarchal-theologischen Staaten nach Deutschland geflohen sind.  Die unter 3.3 genannte Idee einer Versorgungsgemeinschaft befördert beispielsweise patriarchal-theologische Konzepte einer Vielehe und erschwert es Mädchen, Frauen und Müttern, sich aus diesen zu befreien.

Relevanz für die Kampagne: Die mangelnde patriarchatskritische Analyse der Kampagne untergräbt ihren Anspruch, für die Rechte aller Mütter einzutreten und Mütter und ihre Kinder von patriarchal-theologische Dogmen zu befreien.


4. Internationale Rechtsgrundlagen 

4.1. CEDAW und Geschlechtsbasierte Rechte

Die Frauenrechtskonvention (CEDAW) schützt die Rechte von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Artikel 12 Absatz 2 legt fest: 

„Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gewährleisten die Vertragsstaaten den Frauen angemessene Betreuung während der Schwangerschaft, während und nach der Entbindung, erforderlichenfalls unentgeltlich, sowie eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.“ 

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, Frauen in ihrer Realität als gebärende Menschen zu unterstützen und betont die „soziale Bedeutung der Mutterschaft“. Weitere Verweise in Artikel 5 (Beseitigung von Stereotypen), Artikel 11 (wirtschaftliche Rechte) und Artikel 12 (Gesundheit) anerkennen die spezifische Lebensrealität von Frauen. Die CEDAW definiert „Frau“ eindeutig als Person weiblichen Geschlechts, ohne Bezug auf „Genderidentität“25

4.2. Istanbul-Konvention

Die Istanbul-Konvention – das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – definiert in Artikel 3 „Frauen“ als Personen weiblichen Geschlechts und zielt auf den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Nur die englische26 und französische Version sind die offiziellen Dokumente.

Das BKA-Lagebild ‚Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2023‘ belegt, dass Gewalt gegen Frauen ein geschlechtsspezifisches Problem ist27

Diese Zahlen unterstreichen, dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts misshandelt, geschlagen und ermordet werden, und betonen die Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Schutzmechanismen.

4.3. Verfälschung von Rechtstexten

Gruppierungen wie die CEDAW-Allianz und Frauenhauskoordinierung verbreiten in Deutschland gefälschte Übersetzungen und Interpretationen von CEDAW und Istanbul-Konvention, indem sie den Begriff einer „Genderidentität“ einschleusen und auf dieselbe Stufe wie „Geschlecht“ setzen. Eine Analyse der Initiative „Geschlecht zählt“ zeigt, wie solche Umdeutungen den ursprünglichen Zweck untergraben und Männern Zugang zu Frauenschutzräumen ermöglichen, was die Rechte von Frauen und Müttern gefährdet28. Aktuell läuft eine Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz der Initiative "Geschlecht zählt", die klären soll, ob das BMFSFJ Nichtregierungsorganisationen für die Fälschung von Frauenrechtskonventionen förderte29.

Relevanz für die Kampagne: Die Kampagne ignoriert die körperlich-materielle Grundlage der CEDAW und Istanbul-Konvention und unterstützt durch ihre Positionen die Fehlinterpretation und Verfälschung dieser Texte.


5. Yogyakarta-Prinzipien im Kontrast

Die nicht rechtsverbindlichen Yogyakarta-Prinzipien (2006, ergänzt 2017) fordern die Anerkennung von Genderidentität als Schutzgrund, auch in Kontexten wie Elternschaft. Sie stehen im Widerspruch zur CEDAW, da sie die körperlich-materielle Realität von Frauen und Müttern ignorieren und Männern Zugang zu geschlechtsbasierten Rechten von Frauen ermöglichen könnten. Die Aussagen der Kampagne spiegeln eher die Yogyakarta-Prinzipien wider, obwohl sie sich auf die CEDAW beruft, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht.30

Relevanz für die Kampagne: Die Orientierung an den Yogyakarta-Prinzipien statt an der CEDAW zeigt, wie die Kampagne die Rechte gebärender Frauen untergräbt. Im Gegensatz zu den Yogyakarta-Prinzipien ist die CEDAW und die Istanbul-Konvention für Deutschland rechtlich bindend.


6. Rechtliche Stellung von Müttern

In Deutschland unterscheidet das Recht klar zwischen Müttern, die ein Kind geboren haben, Adoptivmüttern und Pflegemüttern. Nach § 1591 BGB ist die Mutter die Frau, die das Kind geboren hat, mit exklusiven Rechten im Abstammungsrecht und spezifischen Schutzrechten (z. B. Mutterschutzgesetz). Adoptivmütter erhalten nach § 1754 BGB gleiche elterliche Rechte erst nach Abschluss der Adoption, die die rechtliche Verbindung zur Mutter beendet. Pflegemütter übernehmen gemäß § 1632 BGB eine zeitlich begrenzte Fürsorgepflicht ohne elterliche Rechte. Diese Unterschiede unterstreichen die einzigartige rechtliche Stellung der Mutterschaft, die die Kampagne anerkennen muss, um die Rechte gebärender Frauen zu schützen.


7. WDI-Erklärung zu Mutterschaft

Die Erklärung über die Rechte von Frauen auf der Grundlage ihres Geschlechts der Women’s Declaration International (WDI) wurde ins Leben gerufen, um die geschlechtsbasierten Rechte von Mädchen und Frauen angesichts der Verbreitung der Genderidentitätsideologie zu schützen und auf den Konflikt aufmerksam zu machen, der daraus entsteht, wenn Männer sich zur Frau und Mutter erklären können. Artikel 2 lautet: 

„In erneuter Bekräftigung, dass die Mutterschaft in ihrer Rechtsstellung und als Zustand ausschließlich Personen des weiblichen Geschlechts betrifft

(a) Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) betont die ‚gesellschaftliche Bedeutung der Mutterschaft‘ und erklärt in Artikel 12 (2), dass ‚die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit [sorgen]‘.

(b) Mutterrechte und auf Mütter bezogene Einrichtungen und Angebote sowie soziale Dienste beruhen auf der ausschließlichen Fähigkeit von Frauen, Kinder auszutragen und zu gebären. Die körperlichen und biologischen Eigenschaften, die weibliche Menschen von männlichen unterscheiden, bedeuten, dass Männer, die von sich eine weibliche ‚Genderidentität‘ behaupten, die Reproduktionsfähigkeit von Frauen nicht besitzen.“31

Relevanz für die Kampagne: Die WDI-Erklärung widerspricht der Position von „Hunderttausend Mütter“, die Mutterschaft von der biologischen Realität von Frauen löst, und unterstreicht die Notwendigkeit, die Rechte gebärender Frauen zu schützen.


8. Kritik am Verhalten der Kampagne 

8.1. Postingverhalten und Unterdrückung von Kritik

Es ist besorgniserregend, dass der Instagram-Account „Hunderttausend Mütter“ kritische Stimmen, insbesondere von Frauen, durch Blockierungen und das Löschen von Kommentaren zu Posts ausschließt. Ein feministischer Diskurs erfordert Offenheit. Doch die Kampagne unterdrückt Diskussionen, indem sie Kritik an ihren Positionen nicht zulässt. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Kampagne für alle Mütter spricht, da Mütter, die der Genderidentitätsideologie kritisch gegenüberstehen und Männer nicht als Frauen und Mütter anerkennen, ausgeschlossen werden.

8.2. Verbreitung problematischer Inhalte

Ebenso problematisch ist die Verbreitung von Inhalten des Aktivisten Alok Vaid-Menon über den Instagram-Account. Vaid-Menon betreibt in seinen öffentlichen Auftritten und Aussagen wiederholt Täter-Opfer-Umkehr und klassische Methoden des Gaslightings, um wissenschaftliche Fakten zu verdrehen, ein Recht von Männern zu beanspruchen, Frauenschutzräume aufzusuchen oder sich zur Frau zu erklären. Dazu unterstellt er u. a., dass Mädchen bereits sexuelle Fetische haben könnten und somit eine Mitverantwortung an Übergriffen tragen könnten. Solche Inhalte sind im Zusammenhang mit einem Einsatz für die Rechte von Müttern und Kindern mehr als fragwürdig.

8.3. Fehlende Klärung und mangelnde feministische Analyse

Die unterstützenden Organisationen hätten die Frage, wer eine Frau und Mutter ist, frühzeitig klären müssen, um ideologische Konflikte zu vermeiden. Die öffentlichen Aussagen schaden der Glaubwürdigkeit der Kampagne und widersprechen dem Ziel, die Rechte und Würde gebärender Frauen zu verteidigen. Ein gezielter Einsatz für die Rechte und den Schutz von Müttern kann nur erfolgen, wenn Frauen und Mütter klar als Menschen weiblichen Geschlechts definiert sind.

Etliche Aussagen des Accounts zeigen, dass keine fundierte feministische und patriarchatskritische Auseinandersetzung mit den Gründen und Ursprüngen der Unterdrückung von Frauen und Müttern vorliegt. Dies ist insbesondere enttäuschend, da die Kampagne zu Recht fordert, Mütter zurück ins Zentrum zu stellen, was unserer matrifokalen Veranlagung entspricht. 

Auch die Forderungen nach einer Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Frauen und Müttern müssen der körperlich-materiellen Realität von Menschen weiblichen Geschlechts Rechnung tragen, um ihre Wirkung zu entfalten. Ähnliches gilt für den Gewaltschutz von Frauen und ihren Kindern.

Frauen werden weltweit allein aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, diskriminiert, misshandelt und getötet. Die Benachteiligung und Unterdrückung von Mädchen und Frauen beruht auf ihrem Potenzial, Menschen zu gebären. Patriarchat heißt Vaterherrschaft32, die über Vaterrecht und Unterdrückung sowie Gewalt gegen Frauen, Mütter und Mädchen aufrechterhalten wird, unterstützt durch sozialisierte Geschlechtsrollenstereotype, die Mädchen und Jungen feste und schädliche Rollenkonstrukte zuweisen und bekräftigt durch Theologien als politische Ideologien, die den Vater zum Schöpfer erklären und die Frau und Mutter, die die eigentliche Lebensschöpferin ist, auf ein Gefäß degradieren. Eine selbst erklärte sexistische „Genderidentität“ ändert diese Dynamiken nur oberflächlich, hebt sie aber nicht auf.

Sexismus ist dem Menschen nicht angeboren – im Gegensatz zu Geschlecht, das lebenslang körperlich prägend und bestimmend bleibt und dem nicht entflohen werden kann, auch nicht durch drastische körperliche Eingriffe. Selbstverständlich existieren auch Unterdrückungs- und Gewaltmechanismen, die Jungen und Männer aufgrund ihres Geschlechts treffen. Aber auch Menschen männlichen Geschlechts profitieren von einer optimalen Versorgung und Stellung von Müttern, da jeder männliche Mensch von einer Frau geboren wird.

Kein Mann kann jedoch jemals eine Frau oder Mutter werden, selbst wenn ein Mann sich empathisch um Kinder kümmert. 

Die feministische Analyse des Netzwerks "Mutterschaft Wissenschaft"33, von der die Aussage kommt, dass jeder sich als Mutter identifizieren kann, ist nicht stichhaltig. Mütter als Menschen weiblichen Geschlechts anzuerkennen und ihre spezifisch auf ihrem Geschlecht beruhenden Rechte zu bewahren, fördert weder Biologismus, noch eine Rückkehr zur traditionellen Familie, ein klassisches Mutterbild oder binäre hierarchische Verhältnisse.

Im Gegenteil: Die Leugnung der Realität von Müttern als Menschen weiblichen Geschlechts fördert die Marginalisierung, Benachteiligung, Diskriminierung, Unterdrückung und Gewalt gegen Frauen, Mütter und ihre Kinder, wenn „Mutter“ zu einem beliebigen Begriff verwässert wird, den sich jeder Mensch/Mann aneignen darf.

Mütter haben als Frauen das Recht auf sprachlich korrekte und exklusiv auf sie bezogene Begriffe, die allgemein verständlich sind. Mütter sind Frauen. Frauen sind Menschen. Männer können keine Frauen oder Mütter sein.

Relevanz für die Kampagne: Das Verhalten und die ideologische Ausrichtung der Kampagne schaden ihrem Ziel, die Rechte gebärender Frauen zu stärken, und untergraben eine fundierte feministische Analyse.


9. Forderung nach Reflektion und Stellungnahme

Wir fordern die unterstützenden Organisationen von "Hunderttausend Mütter" auf, ihre Positionen zu reflektieren und klarzustellen: 

Die Kampagne "Hunderttausend Mütter" ist eine Chance, die Rechte und Position von Müttern zu stärken. Wir fordern die Organisationen auf, diese Chance zu nutzen und die Realität von Mutterschaft klar zu verteidigen, um frauen- und kinderfeindliche Entwicklungen zu verhindern. Genderidentitätsideologische und akademische Konzepte, die Mütter als Identität entmenschlichen, entrechten und gefährden vorrangig marginalisierte und vulnerable Frauen, die keine öffentliche Stimme haben. Es ist nicht egal, wer als Frau und Mutter definiert wird. Es ist außerordentlich relevant.

Mit feministischen Grüßen,
Das Team der Dialogplattform "Was ist eine Frau?"


  1. https://hunderttausendmuetter.de/ ↩︎
  2. https://hunderttausendmuetter.de/unterstuetzerinnen/ ↩︎
  3. https://www.instagram.com/hunderttausend_muetter/ ↩︎
  4. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1591.html ↩︎
  5. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html ↩︎
  6. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html ↩︎
  7. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html ↩︎
  8. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html ↩︎
  9. https://storage.e.jimdo.com/file/5e295889-f93a-4280-94d0-29e564498f48/Gutachten_SBBG.pdf ↩︎
  10. https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=29160 ↩︎
  11. https://supremecourt.uk/uploads/uksc_2024_0042_judgment_aea6c48cee.pdf ↩︎
  12. https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/BJNR027460990.html ↩︎
  13. https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__13b.html ↩︎
  14. https://www.change.org/p/stoppt-die-kinderwunschmesse-wish-for-a-baby-keine-werbung-f%C3%BCr-menschenhandel?original_footer_petition_id=14886255&algorithm=recommended_ImplicitCFModel_271&source_location=petition_footer&grid_position=12 ↩︎
  15. https://menhavingbabies.org/surrogacy-seminars/berlin/deutsch/ ↩︎
  16. https://abolition-ms.org/en/home/ ↩︎
  17. https://declaration-surrogacy-casablanca.org/ ↩︎
  18. https://lasst-frauen-sprechen.de/stellungnahme-zum-aktionsplan-queer-leben-der-bundesregierung/ ↩︎
  19. https://lasst-frauen-sprechen.de/der-aktionsplan-queer-leben-und-lesbische-muetter/ ↩︎
  20. https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=29160 ↩︎
  21. https://www.emma.de/artikel/dieses-gesetz-wuerde-den-rechtsstaat-erschuettern-340089 ↩︎
  22. https://millihill.substack.com/p/dear-bbc-youve-got-your-facts-wrong ↩︎
  23. https://www.frontiersin.org/journals/global-womens-health/articles/10.3389/fgwh.2022.818856/full ↩︎
  24. https://www.nzz.ch/meinung/deutschland-muss-die-gefahr-des-politisierten-islam-erkennen-ld.1585468 ↩︎
  25. https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women ↩︎
  26. https://rm.coe.int/168008482e ↩︎
  27. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.pdf?__blob=publicationFile&v=10 ↩︎
  28. https://geschlecht-zaehlt.de/stellungnahme-zum-gewalthilfegesetz/ ↩︎
  29. https://geschlecht-zaehlt.de/bmfsfj-foerderte-es-ngos-fuer-verfaelschung-von-frauenrechtskonventionen/ ↩︎
  30. https://yogyakartaprinciples.org/ ↩︎
  31. https://womensdeclaration.com/de/declaration-womens-sex-based-rights-full-text-de/ ↩︎
  32. https://blog.gabriele-uhlmann.de/patriarchat ↩︎
  33. https://www.instagram.com/mutterschaft_wissenschaft/ ↩︎

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