Keine Identitätspolitik auf dem Rücken inhaftierter Frauen und Mädchen

Wir legen eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung (LT-Drs. 18/16867) vor, der am kommenden Mittwoch (17.12.2025) im NRW-Landtag in erster Lesung verhandelt wird. Dieser Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und gefährdet damit massiv die Sicherheit, Würde und Rechte inhaftierter Frauen und Mädchen und Mitarbeiterinnen in Justizvollzugsanstalten.
Im Zentrum der Kritik steht die Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, die eine hochvulnerable Gruppe – Frauen, die zu 80–92 % durch männliche Gewalt traumatisiert sind – vorhersehbaren Risiken von Übergriffen und Retraumatisierung aussetzt. Internationale Daten aus UK und Kanada zeigen zudem: Das Gewalt- und Sexualdeliktpotenzial von Männern bleibt trotz geändertem Geschlechtseintrag erhalten und ist bei transidentifizierten Männern sogar überdurchschnittlich hoch.
Wir fordern eine klare Rückkehr zu präventivem Schutz:
- Rückkehr zum Trennungsgrundsatz nach Geschlecht,
- verbindliche Kriterien statt offener Einzelfallregelungen,
- separate Bereiche im Männervollzug als Alternative
- und absoluten Vorrang für die Rechte von Frauen, Mädchen und Kindern – gemäß Grundgesetz, CEDAW und Bangkok Rules.
Zur Unterstützung stellen wir wieder einen offenen Brief zur Verfügung, den jeder nutzen, unterschreiben und an die Landesregierung oder Abgeordnete senden kann. Öffnen Sie die Vorlage per Klick in Ihrem E-Mail-Programm, passen Sie sie an und werden Sie aktiv – gemeinsam stoppen wir diesen gefährlichen Entwurf!
Offener Brief an Hendrik Wüst und die nordrhein-westfälische Landesregierung
Betreff: Kritik am Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) – Schutz inhaftierter Frauen und Mädchen hat Vorrang
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,
hiermit schließe ich mich der ausführlichen Stellungnahme der Dialogplattform für Frauenrechte "Was ist eine Frau" zu ihrem Gesetzentwurf „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867) an. Der Entwurf öffnet die bisherige geschlechtergetrennte Unterbringung im Vollzug durch Einzelfall-Ausnahmen und schwächt damit den Schutz einer hochvulnerablen Gruppe: inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bediensteter sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten.
Wesentliche Kritikpunkte:
- Geschlechtertrennung ist keine „Komfortregel“, sondern essenzielle Schutzarchitektur. Inhaftierte Frauen sind zu 80–92 % durch männliche Gewalt traumatisiert und besonders retraumatisierungsgefährdet.
- Frauen werden überwiegend wegen weniger schwerwiegender Delikte inhaftiert, Männer dominieren bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten. Eine Öffnung des Frauenvollzugs setzt Frauen einer statistisch gefährlichen Gruppe aus.
- Internationale Daten (UK, Kanada) zeigen: Das Gewalt- und Sexualstraftatenpotenzial männlicher Häftlinge bleibt trotz geändertem Geschlechtseintrag erhalten und ist bei Männern, die eine Transidentität erklären sogar überdurchschnittlich hoch.
- Auch in Deutschland sind bereits seit vielen Jahren Übergriffe durch männliche Straftäter mit einer „Genderidentität“ auf Frauen in Frauengefängnissen belegt. Unter den in deutschen Frauengefängnissen inhaftierten männlichen Straftätern befinden sich Frauenmörder, Sexualstraftäter und Pädokriminelle.
- Weder das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) noch die BVerfG-Entscheidung von 2017 zum Eintrag „divers“ verpflichten zur Unterbringung männlicher Straftäter in Frauenhaft.
- Einzelfallabwägungen sind bei vorhersehbaren, kumulativen Risiken unzureichend und verlagern Verantwortung auf überlastete Anstalten.
Der Staat trägt eine gesteigerte Schutzpflicht gemäß Art. 1, 2 und 3 GG sowie völkerrechtlichen Standards (CEDAW, Bangkok Rules). Die Rechte und Sicherheit von Frauen und Mädchen dürfen nicht zugunsten einer kleinen Minderheit geschwächt werden.
Wir fordern daher:
- Den uneingeschränkten Erhalt der geschlechtergetrennten Unterbringung (Geschlecht als Regelmaßstab) und die Rückkehr zum Trennungsgrundsatz.
- Keine Unterbringung männlicher Gefangener in Frauen- oder Mädchenbereichen.
- Verbindliche, überprüfbare Kriterien statt offener Einzelfallregelungen.
- Separate Schutzbereiche im Männervollzug als Alternative.
- Absoluter Schutz weiblicher Bediensteter vor Zwang zu Intimmaßnahmen.
- Strikt geschlechtergetrennte Räume im Jugend- und Mutter-Kind-Vollzug.
Die Stellungnahme von "Was ist eine Frau" erläutert die Problematik ausführlich. Ich bitte Sie, diese Einwände zur Kenntnis zu nehmen und den Gesetzentwurf grundlegend anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Die vollständige Stellungnahme ist online abrufbar unter:
https://www.was-ist-eine-frau.de/herr-wust-offnung-von-frauengefangnissen-stoppen#stellungnahmenrw
oder als PDF unter:
https://was-ist-eine-frau.de/wp-content/uploads/2025/12/stellungnahme-gesetzentwurf-LT-Drs.-1816867.pdf
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: „Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen“ (LT-Drs. 18/16867)
Datum: 15.12.2025
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wüst, sehr geehrter Herr Justizminister Dr. Limbach, sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung und des Landtags Nordrhein-Westfalen,
die Dialogplattform für Frauenrechte „Was ist eine Frau“ nimmt zum oben genannten Gesetzentwurf1 kritisch Stellung. Der Entwurf öffnet die geschlechtergetrennte Unterbringung gemäß Trennungsgrundsatz durch Einzelfall-Ausnahmen und verändert Regelungen zu Durchsuchungen. Dies ist hochriskant – insbesondere für inhaftierte Frauen und Mädchen, weibliche Bedienstete sowie Kinder in Mutter-Kind-Einheiten – und stellt eine gravierende Verletzung der Grund- und Völkerrechte von Frauen und Mädchen dar.
Der Staat trägt im Freiheitsentzug eine gesteigerte Schutzpflicht. Vorhersehbare, kumulative Risiken sind nicht durch nachgelagerte „Einzelfallabwägungen“ zu beherrschen. Stattdessen erfordert die Situation eine präventive, standardisierte und rechtssichere Regelung, die die Sicherheit von Frauen und Mädchen priorisiert. Die Verantwortung darf nicht auf einzelne Anstalten verlagert werden, wo Zeitdruck, Personalmangel und Alltagsbelastungen eine fundierte Abwägung oft erschweren.
1) Kernproblem: Schutz einer großen vulnerablen Gruppe wird für eine kleine Minderheit geschwächt
Der Entwurf begründet die Änderungen u. a. mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das seit 2024 in Kraft ist und eine erleichterte Änderung des Personenstandseintrags ermöglicht. Zugleich wird in der Begründung betont, dass die Zahl betroffener Gefangener – basierend auf aktuellen Schätzungen – zu gering sei, um eigenständige Anstaltsbereiche zu rechtfertigen.
Genau hier liegt der zentrale Grundrechtskonflikt: Für eine verschwindend kleine Gruppe von Personen (oftmals weniger als 0,1 % der Inhaftierten) wird ein bewährtes Schutzsystem verändert, das eine massiv vulnerable Mehrheit schützt: Inhaftierte Frauen, die häufig mit Traumatisierungen durch männliche Gewalt belastet sind, Mütter mit Kindern, minderjährige Mädchen im Jugendvollzug sowie weibliche Bedienstete, die täglich in direkten Kontakt mit Gefangenen stehen.
Bereits die Präsenz eines einzigen männlichen Straftäters in einer Frauenanstalt kann eine ganze Abteilung in einen Zustand ständiger Angst, emotionalen Rückzugs und praktischer Einschränkungen versetzen – etwa durch Vermeidung gemeinsamer Duschen, Toiletten oder Alltagswege aus Furcht vor Übergriffen oder Belästigungen. Solche Dynamiken führen nicht nur zu psychischer Belastung, sondern auch zu einer Verschlechterung der Resozialisierungschancen und einer Zunahme interner Konflikte.
2) Verfassungsrechtlicher Maßstab: Art. 1, 2, 3 GG – gesteigerte Schutzpflichten in Haft
Das Grundgesetz stellt klare Anforderungen an den Staat im Kontext des Freiheitsentzugs. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) verpflichtet den Staat nicht nur passiv, sondern aktiv, Gefangene vor entwürdigender Behandlung zu schützen und sie nicht einem Risiko von Gewalt und sexuellen Übergriffen auszusetzen – ein Prinzip, das durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. in Entscheidungen zu Haftbedingungen) als unantastbar gilt.
Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) begründet konkrete Schutzpflichten gegen vorhersehbare Gefahren durch Mitgefangene, die in einem geschlossenen System wie dem Vollzug besonders intensiv wirken, da Flucht- oder Vermeidungsoptionen fehlen.
Art. 3 GG (Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot) verbietet es, Frauen als Gruppe zu benachteiligen, indem ihr Schutzraum „Frauenhaft“ faktisch geschwächt oder entkernt wird, was zu einer indirekten Diskriminierung führen würde, da Frauen überproportional von Geschlechtertrennung profitieren.
Die im Entwurf vorgesehene Berücksichtigung „der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen“ ist hierfür unzureichend: Bei gravierenden, kumulativen und vorhersehbaren Risiken darf der Staat nicht auf eine Einzelfallpraxis verweisen, die in der Praxis oft von subjektiven Einschätzungen abhängt – erst recht nicht in einem Umfeld, in dem Frauen und Mädchen strukturell abhängig und unterlegen sind, was zu einer systematischen Vernachlässigung ihrer Rechte führt.
3) Völkerrechtliche und internationale Vorgaben: CEDAW, Bangkok Rules und UN-Sonderberichterstatterin für Folter
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands unterstreichen die Notwendigkeit eines robusten Schutzes. Die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW2 verpflichtet Staaten zur wirksamen Verhinderung von Gewalt gegen Frauen durch „due diligence“-Pflichten, die auch im staatlichen Gewahrsam gelten und eine proaktive Risikominderung erfordern, um Diskriminierung und Gewalt zu vermeiden.
Die Bangkok Rules3 (United Nations Rules for the Treatment of Women Prisoners and Non-custodial Measures for Women Offenders) betonen die besonderen Schutz- und Bedarfsprofile von Frauen in Haft – einschließlich Mütter mit Kindern und vulnerabler Gruppen wie traumatisierten Frauen – und fordern eine geschlechtersensible, sicherheitsorientierte Vollzugspraxis, die Geschlechtertrennung als Kernmaßnahme zur Verhinderung von Übergriffen vorsieht.
Die UN-Sonderberichterstatterin für Folter, Dr. Alice Jill Edwards, hat 2023 im Kontext vergleichbarer Fälle in Schottland klar betont: Inhaftierte Frauen haben ein Recht auf Schutz vor gewalttätigen Sexualstraftätern – unabhängig davon, wie diese sich identifizieren. Sie forderte verbindlichere Leitlinien, um Risiken für Übergriffe zu vermeiden, und warnte vor den Folgen unzureichender Abwägungen.
Zudem hat Edwards im Rahmen ihres Calls for Input zu ihrem Report über Gefängnismanagement (A/HRC/55/52, 2024)4 Stellungnahmen aus verschiedenen Ländern und Organisationen erhalten, die die Risiken männlicher Häftlinge in Frauen-Gefängnissen detailliert darlegen (z. B. erhöhte Gewalt- und Sexualrisiken für Frauen, Missbrauchspotenzial durch Self-ID, wie in Beiträgen aus Polen5 beschrieben, die auf internationale Fälle wie in Kanada und UK verweisen). Diese Beiträge unterstreichen die internationale Verpflichtung, präventiv zu handeln und keine Haftsituationen zu schaffen, in denen Frauen systematisch gefährdet sind, was eine klare Abkehr von reinen Einzelfallentscheidungen impliziert.
4) Weder SBGG noch BVerfG 2017 verpflichten zur Unterbringung männlicher Straftäter in Frauenhaft
Das SBGG regelt primär den Personenstandseintrag und Vornamen im Rechtsverkehr und zielt auf eine bürokratische Vereinfachung ab. Es schreibt jedoch keine automatische Unterbringung in geschlechtsgetrennten Schutzräumen zulasten Dritter vor, da der Vollzug Ländersache ist und Sicherheitsaspekte priorisiert.
Auch die BVerfG-Entscheidung vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)6 zum Eintrag „divers“ betrifft ausschließlich registerrechtliche Fragen. Sie wurde vorrangig für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (sog. intersexuellen Personen) geschaffen und erforderte in der Umsetzung (§ 45b PStG a.F.) eine medizinische Bescheinigung solcher Varianten. Das Urteil schützt nicht beliebige subjektive Genderidentitäten verfassungsrechtlich in allen Lebensbereichen, sondern fordert lediglich eine positive registerrechtliche Anerkennung für diese spezifische Gruppe und begründet keinen Anspruch auf physischen Zugang zu geschlechtsgetrennten Schutzräumen wie Frauenhaft.
Vollzugsbehörden müssen daher stets Sicherheits-, Schutz- und Grundrechtsbelange Dritter abwägen – ein Automatismus besteht nicht, und der Entwurf nutzt unnötig einen vermeintlichen „Spielraum“, der die Rechte von Frauen und Mädchen gefährdet.
5) Historische und aktuelle Erfahrungen: Das Risiko ist real und dokumentiert
Schon der Personenstandswechsel gemäß Transsexuellengesetzes (TSG) seit 1981 hat den Zugang männlicher Straftäter in deutsche Frauengefängnisse ermöglicht. Es sind seit Jahrzehnten Probleme, Gefährdungen und Übergriffe nachweisbar. Das Thema ist also nicht neu und Handlungsbedarf zum Schutz von Frauen in Haft besteht schon lange.
Aktuelle Berichte aus den Jahren 2023–2025 melden mehrere dokumentierte Vorfälle in deutschen Frauengefängnissen, die die Risiken konkret illustrieren und als Warnsignale dienen:
- Im Frauengefängnis Chemnitz ist bereits 20127 ein schwerer Angriff auf eine Bedienstete dokumentiert. Ein wegen Mordes seiner Partnerin und ihres Freiers inhaftierter Zuhälter wurde trotz seiner Straftaten aufgrund seiner erklärten „Transgenderidentität“ ein Platz im Frauengefängnis gewährt sowie die Finanzierung genderaffirmativer Eingriffe in Haft. Während des Prozesses erklärte der Täter, er wolle sich nun doch wieder als Mann identifizieren.
- 2023 kam es in derselben JVA zu monatelangen sexuellen Belästigungen, Bedrohungen und öffentlicher Selbstbefriedigung vor Mitgefangenen und Personal8 (was zu ständiger Anspannung und Konflikten führte; die Verlegung erfolgte erst nach öffentlichem Druck und Medienberichten im November 2023 aufgrund eines Hilferufs der gefangenen Frauen)
- 2024 kam es zu weiteren bestätigten Vorfällen, die von der sächsischen Landesregierung auf Anfrage eingeräumt wurden.
- In der JVA Vechta (Niedersachsen) ereigneten sich 2023–2024 mehrere sexuelle Übergriffe durch dieselbe transidentifizierte Person (u. a. verurteilt wegen Kinderpornografie), was zu Beschwerden und Verlegungen führte und die Dunkelziffer-These untermauert9.
- In NRW selbst wurde 2024 ein Fall von Körperverletzung durch eine transidentifizierte Person in einer Frauenanstalt gemeldet, was die regionale Relevanz unterstreicht10.
Vertreter des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) René Müller (Bund)11 und Horst Butschinek (NRW)12 warnen explizit vor einer unzureichenden Erfassung von Übergriffen wegen Meldehemmnissen und fordern verbindliche, überprüfbare Kriterien statt einer Verlagerung der Verantwortung auf die Anstalten, wo fehlende Ressourcen und Druck eine rechtssichere Praxis behindern. Diese Fälle sind keine Ausnahmen, sondern Symptome eines systemischen Problems, das durch den Entwurf weiter verschärft werden könnte.
6) Dunkelziffer und Meldehemmnisse
Inhaftierte Frauen melden Übergriffe häufig nicht, da sie durch Angst vor Vergeltung, Scham, Abhängigkeit von der Anstaltsleitung oder mangelndes Vertrauen in das System gehemmt sind – ein Phänomen, das in Haftumfeldern strukturell verankert ist. BSBD-Vertreter René Müller13 äußerte in Interviews ausdrückliche Zweifel, dass alle Vorfälle „von Betroffenen zur Anzeige oder Meldung gebracht werden“. „Wenige bekannte Fälle“ sind daher kein Entwarnungssignal, sondern können eine massive Untererfassung bedeuten, die durch fehlende anonyme Meldesysteme und Dokumentationspflichten verstärkt wird. Der Entwurf adressiert dies nicht ausreichend und riskiert damit, dass reale Risiken bagatellisiert werden.
7) Frauenhaft als Schutzarchitektur: Retraumatisierung verhindern
Frauen in Haft sind überproportional durch männliche Gewalt, sexualisierte Übergriffe und Missbrauch in ihrer Vergangenheit vorbelastet – Schätzungen gehen von bis zu 80–92 % betroffener Frauen aus, oft durch Partner oder Ex-Partner, mit langfristigen Traumen wie PTBS, die in gemischten Settings leicht reaktiviert werden können (z. B. 91 % körperliche Gewalt, 89 % psychische Gewalt und 57 % sexualisierte Gewalt durch Partner; europaweite Projekte wie DAPHNE Strong bestätigen hohe Raten von Missbrauch und Trauma bei inhaftierten Frauen)14. Die geschlechtergetrennte Unterbringung ist daher keine bloße „Komfortmaßnahme“, sondern eine essenzielle Schutzarchitektur, die Situationen erzwungener intimer Nähe (wie gemeinsame Duschen, Toiletten, Nachtruhe oder körpernahe Kontrollen) minimiert und Retraumatisierungen verhindert. Eine Öffnung dieses Raums würde nicht nur die physische Sicherheit gefährden, sondern auch die psychische Stabilität und Resozialisierung behindern, da Betroffene in ständiger Alarmbereitschaft leben müssten.
8) Unterschiedliche Deliktprofile und Schutzbedürfnisse von Frauen und Männern in Haft
Frauen und Männer werden aus deutlich unterschiedlichen Gründen inhaftiert, was die geschlechtergetrennte Gestaltung des Vollzugs rechtfertigt und notwendig macht. Frauen machen nur ca. 5–6 % aller Inhaftierten aus und werden überwiegend wegen weniger schwerwiegender, nicht-gewaltbezogener Delikte verurteilt (z. B. Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsdelikte oder Drogenbesitz, die etwa 40–50 % der Fälle ausmachen). Bei Männern überwiegen hingegen schwere Gewalt- und Kapitaldelikte wie Tötung, Raub oder Sexualstraftaten (bis zu 60 % der Delikte)15.
Dieses asymmetrische Deliktprofil führt zu unterschiedlichen Risikolagen und Schutzbedürfnisse: Der Frauenvollzug ist bewusst milder und therapeutisch ausgerichtet, um die hohe Vorbelastung durch Gewalt und die geringere Gefährlichkeit der Inhaftierten zu berücksichtigen. Eine Öffnung für männliche Häftlinge würde diesen Schutzcharakter unterlaufen und Frauen einer Gruppe aussetzen, die statistisch ein deutlich höheres Potenzial für Gewalt- und Sexualdelikte aufweist – mit absehbaren Folgen für Sicherheit, Würde und Resozialisierung.
9) Internationale Daten zum Gewaltpotenzial
Internationale Daten unterstreichen die Dringlichkeit: Laut dem britischen Justizministerium (2019) waren 81 von 163 männlichen „Transgender“-Häftlingen (ca. 50 %) wegen Sexualstraftaten verurteilt16. Im März 2024 ergab eine weitere Erhebung der britischen Regierung, dass zwei Drittel der inhaftierten Männer, die eine „Transgender“-Identität behaupten, wegen Sexualstraftaten verurteilt sind – im Gegensatz zu 17 % der sonstigen männlichen Inhaftierten17. In Kanada weist fast die Hälfte (44 %) der inhaftierten Männer, die sich als „weiblich“ erklären, eine Geschichte sexueller Übergriffe auf. 71 % von ihnen wurden wegen Mordes oder Sexualstraftaten verurteilt18. Somit sind diese Straftäter überdurchschnittlich gefährlich – insbesondere für Frauen und Mädchen. Die dokumentierten Zwischenfälle, die wir auf einer interaktiven Karte auf unserer Website sammeln, belegen die Gefährdungslage für Deutschland19.
10) Durchsuchungen: Rechte weiblicher Bediensteter schützen
Der Entwurf erweitert die Durchsuchungsregelungen und erwähnt die „Belange der durchsuchenden Person“, was jedoch zu vage bleibt. Weibliche Bedienstete dürfen keinesfalls zu intimen Maßnahmen an Männern gezwungen werden, da dies ihre eigene Würde verletzt und einen sexualbezogenen Zwangscharakter hat – vergleichbar mit einer Form der sexuellen Belästigung im Dienst. Hier sind klare, unmissverständliche Verbote und Alternativen (z. B. männliches Personal) erforderlich – keine bloßen Abwägungsfloskeln, die in der Praxis zu Konflikten und Überlastungen führen könnten.
11) Erweiterte Risiken im Jugendvollzug und Mutter-Kind-Bereich
Der Entwurf erstreckt sich ausdrücklich auf den Jugendvollzug und Jugendarrest, wo minderjährige Mädchen besonders vulnerabel sind: Ihre psychische und physische Entwicklung erfordert maximalen Schutz vor sexualisierter Belästigung bis hin zu Vergewaltigung, was durch die Unterbringung biologisch männlicher Häftlinge dramatisch erhöht werden könnte.
Zusätzlich betrifft er Mutter-Kind-Einheiten, in denen Kinder (oft unter 6 Jahren) mit ihren inhaftierten Müttern leben: Der mögliche Kontakt zu pädokriminellen Häftlingen stellt ein inakzeptables Risiko für den Kinderschutz dar, da diese Umgebungen bereits belastet sind und keine zusätzlichen Gefahrenquellen vertragen. Internationale Beispiele (z. B. aus den USA mit Kondomautomaten20) zeigen die Konsequenzen solcher Politiken.
12) Anreize des SBGG für männliche Straftäter
Das SBGG erlaubt erneute Änderungen des Geschlechtseintrags nach einer einjährigen Sperrfrist, was in Haft einen klaren Anreiz für strategische Nutzung schafft: Straftäter könnten dies als Hebel für Vorteile nutzen (z. B. Zugang zu Frauenbereichen mit milderen Haftbedingungen), was nicht nur den Schutz von Frauen schwächt, sondern auch den Zweck der Haft (Abschreckung, öffentliche Sicherheit) unterläuft, da der Vollzug dann von Status-Taktiken statt von Tatprofilen und Risikoanalysen gesteuert würde.
Unsere Forderungen
Wir fordern grundlegende Änderungen, um den Entwurf rechtssicher und schutzorientiert zu gestalten:
- Der Trennungsgrundsatz aufgrund des Geschlechts muss wiederhergestellt werden. Keine Unterbringung männlicher Straftäter in Frauen- oder Jugendbereichen für Mädchen.
- Die Rechte, Würde, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen haben absoluten Vorrang vor „Genderidentitäten“ männlicher Strafgefangener.
- Verbindliche, landesweit einheitliche Kriterien für Entscheidungen zu Personen mit geändertem Personenstand, ergänzt durch externe Expertise, dokumentierte Risikoanalysen und gerichtliche Überprüfbarkeit, um Willkür zu vermeiden.
- Separate Schutzbereiche im Männervollzug als Alternative für Betroffene, die aus Sicherheitsgründen nicht im Männerverband untergebracht werden können – nicht umgekehrt. Das Risiko darf nicht auf Frauen verlagert werden.
- Absoluter Schutz weiblicher Bediensteter vor Zwang zu Intimmaßnahmen an männlichen Straftätern, inklusive klarer Dienstregelungen und Sanktionen bei Verletzung.
- Melde- und Dokumentationspflichten zu Vorfällen, Beschwerden, Verlegungen und Schutzmaßnahmen, ergänzt durch anonyme Systeme, um die Dunkelziffer zu reduzieren und evidenzbasierte Anpassungen zu ermöglichen.
- Strikt geschlechtergetrennte Räume im Jugend- und Mutter-Kind-Vollzug, mit zusätzlichen Kinderschutzstandards, die internationale Vorgaben (z. B. Bangkok Rules) einhalten.
Der Staat darf absehbare Gefährdungen vulnerabler Gruppen nicht als „Einzelfallfrage“ verwalten, sondern muss eine klare, präventive und überprüfbare Schutzarchitektur schaffen. Wir bitten um grundlegende Nachbesserungen und stehen für weitere Diskussionen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Was ist eine Frau – Dialogplattform für Frauenrechte
Quellen:
- https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16867.pdf ↩︎
- www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women ↩︎
- https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/united-nations-rules-treatment-women-prisoners-and-non-custodial ↩︎
- https://docs.un.org/en/A/HRC/55/52 ↩︎
- https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/torture/sr/cfis/prision-management/subm-current-issues-good-ind-magdalena-grzyb.pdf ↩︎
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html ↩︎
- https://www.bild.de/regional/dresden/transsexuell/transsexuelle-wuergt-gefaengniswaerterin-21976478.bild.html ↩︎
- https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sex-gegen-zigaretten-wie-das-frauengefaengnis-chemnitz-bei-einem-trans-haeftling-an-grenzen-stoesst-artikel13213009 ↩︎
- https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html ↩︎
- ebda. ↩︎
- https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
- https://www.ksta.de/politik/nrw-politik/vom-mann-zur-frau-nrw-regelt-umgang-mit-gefangenen-die-ihr-geschlecht-wechseln-1166794 ↩︎
- https://www.welt.de/politik/deutschland/plus251330772/Trans-Menschen-in-Haft-Anstalten-werden-unangenehme-Ueberraschung-erleben.html ↩︎
- BMFSFJ-Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland" (2004, aktualisiert 2023): https://www.bmfsfj.de/blob/84328/0c83aab6e685eeddc01712109bcb02b0/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (Teilstichprobe zu inhaftierten Frauen: 92 % sexualisierte Gewalt, 89 % psychische Gewalt durch Partner)
BKA Bundeslagebild "Häusliche Gewalt" (2024): https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html (80 % Opfer weiblich, hohe Traumaraten in vulnerablen Gruppen wie Inhaftierten)
DAPHNE Strong Project (Europäisches Projekt zu Frauen in Haft, 2011–2013, inkl. Deutschland): https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0160252713000368 (Hohe Raten von Trauma durch Missbrauch und Gewalt bei inhaftierten Frauen)
Köhler et al., "Psychische Gesundheit von inhaftierten Frauen" (2014, ergänzt 2023): https://elibrary.klett-cotta.de/article/10.21706/tg-18-3-234 (85 % psychische Störungen durch traumatische Gewalterfahrungen, 70–80 % männliche Gewalt) ↩︎ - BMJV "Strafrechtspflege in Deutschland" (2023): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Strafrechtspflege_in_Deutschland_8_Aufl.pdf (Frauen: Leichtere Delikte, Männer: Schwere Gewalt)
Statista "Verurteilte nach Geschlecht" (2023): https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1068769/umfrage/rechtskraeftig-verurteilte-personen-in-deutschland-nach-geschlecht/ (82 % Männer, Frauen leichtere Delikte)
bpb "Strafgefangene" (2021, aktualisiert 2024): https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61800/strafgefangene-und-sicherungsverwahrte/ (94 % Männer in Haft, Frauen 6 %)
Destatis "Strafvollzug" (2022): https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafvollzug-2100410227004.pdf(Demographische Struktur, Männer dominieren schwere Delikte) ↩︎ - Fair Play for Women (UK-Daten 2019): https://fairplayforwomen.com/transgender-male-criminality-sex-offences/ (ca. 50 % Sexualstraftaten bei transidentifizierten männlichen Häftlingen) ↩︎
- Daily Mail (UK-Daten 2024): https://www.dailymail.co.uk/news/article-14237553/Almost-two-thirds-transgender-women-prisons-sentences-sex-offences.html (ca. 62 % Sexualstraftaten) ↩︎
- Toronto Sun / CSC-Studie Kanada (2023): https://torontosun.com/news/national/study-finds-nearly-45-of-trans-women-inmates-convicted-of-sex-crimes (44 % Sexualdelikte, 71 % Mord/Sexualdelikte) ↩︎
- https://was-ist-eine-frau.de/nur-ein-einzelfall/ ↩︎
- https://www.independentwomen.com/2025/05/07/new-report-exposes-millions-in-california-taxpayer-funds-spent-on-transgender-identifying-male-inmates-in-womens-prisons/ ↩︎


Hier werden die Menschenrechte inhaftierter Frauen missachtet. Die Unterbringung mit Männern kann getrost als Folter bezeichnet werden. Und aus welchem Grund? Weil Politiker sich besonders progressiv fühlen wollen? Weil einige wenige MÄNNER sich als Frau FÜHLEN? Ich höre ständig, man solle Betroffene fragen und einbeziehen. Wer fragt hier die betroffenen Frauen, Inhaftierte oder auch das Wachpersonal? Im Gegenteil, ihre Stimmen werden ausgeblendet. Wir waren schon einmal sehr viel weiter in der Geschlechtergerechtigkeit. Die Entwicklung der letzten Jahre kann nur als immenser Rückschritt und fataler Abbau von Frauenrechten gewertet werden.