Gesundheitsministerin Nina Warken will Transgender-Eingriffe ohne Evidenzgrundlage zur Kassenleistung machen – am Parlament vorbei. Werden Sie aktiv.

Sogenannte genderaffirmative Eingriffe (gegengeschlechtliche Hormone, Brustamputationen, Genitalmodifikationen etc.) müssen derzeit aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts von 20231 nicht von den Krankenversicherungen bezahlt werden. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Eingriffe generell als neue Methoden im Sinne des §135 SGB V einzustufen sind. Das bedeutet, dass die bisherige GKV-Erstattung für alle Transgender-Eingriffe jahrzehntelang ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage erfolgt ist. Geklagt hatte eine Frau, die sich als „nichtbinär“ empfindet, und eine Brustamputation gesunder Brüste von ihrer Krankenkasse finanzieren lassen wollte.
Der Auftrag des Bundessozialgerichts lautet, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für diese Leistungsansprüche dem parlamentarischen Gesetzgeber – also dem Bundestag – obliegt. Zudem muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Nutzen, die Evidenz und Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit prüfen (Methodenbewertungsverfahren gemäß §135), bevor solche Eingriffe als Kassenleistung anerkannt werden können.
Nina Warken hat aber – unter Umgehung des Parlaments – am 28. Januar 2026 den G-BA direkt beauftragt2 – und zwar nicht nicht über das Methodenbewertungsverfahren gemäß §135, das das BSG-Urteil fordert – sondern über die Regelung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) (§116b SGB V).
In ihrer Beauftragung schreibt Warken ausdrücklich, dass kein Methodenbewertungsverfahren erforderlich sei, da es zu „komplex und zeitaufwendig“ sei. Stattdessen solle der G-BA „den diagnostischen und therapeutischen Behandlungsumfang festlegen.“3 Dazu hat er ein Jahr Zeit. Zugleich ist allen Beteiligten bewusst, dass ein klassisches Methodenbewertungsverfahren negativ ausfallen würde wegen mangelnder Evidenz der Eingriffe.
Das Beauftragungsschreiben wurde weder im Bundestag diskutiert noch in der Öffentlichkeit kommuniziert. Erst Ende März 2026 wurde es nach journalistischer Recherche des Tagesspiegel bekannt4.
Die geplante Richtlinie würde nicht nur die Eingriffe selbst finanzieren – von der Hormontherapie über Mastektomie und Hysterektomie bis zu Genitaloperationen, die je nach Art und Umfang mehrere Zehntausend Euro kosten können –, sondern auch die lebenslangen Folgekosten: dauerhafte Hormonsubstitution, regelmäßiges medizinisches Monitoring sowie die Behandlung dokumentierter Risiken wie Thromboembolien und kardiovaskulärer Erkrankungen5 – auf Kosten aller Versicherten, ohne dass der Nutzen der Eingriffe evidenzbasiert belegt ist.
Bei nichtbinären Identitäten kommt erschwerend hinzu, dass weder die Leitlinien noch das Beauftragungsschreiben den Umfang der erstattungsfähigen Eingriffe definieren. Die chirurgische AWMF-Leitlinie 043-052 (2025)6 nennt keine Altersuntergrenze für körpermodifizierende Operationen und enthält keine spezifischen Empfehlungen für Nichtbinäre – beschreibt aber die vollständige Entfernung aller primären und sekundären Geschlechtsmerkmale als mögliche Operation. Das Leistungsvolumen wäre damit nach oben offen.
Was auf dem Spiel steht, ist eine Frage der demokratischen Kontrolle
- Darf eine Ministerin per Verwaltungsauftrag Leistungsansprüche schaffen, die das höchste Sozialgericht dem Parlament zugewiesen hat?
- Darf der G-BA eine Richtlinie erlassen, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch eine ausreichende Evidenzbasis existiert — auf Kosten aller Versicherten?
Rona Duwe hat diese Vorgänge in einer umfangreichen investigativen Analyse zum Thema „nichtbinär“ auf ihrem Substack dokumentiert7.
Wir veröffentlichen zwei offene Briefe – an den Rechtsausschuss und an den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags –, die die zentralen Rechtsfragen benennen und konkrete parlamentarische Anfragen fordern.
Wir laden Sie ein, diese Briefe selbst an die Ausschüsse zu senden.
- https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_34.html ↩︎
- Beauftragungsschreiben BMG Nina Warken an G-BA, 28.01.2026, unterzeichnet von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Veröffentlicht über Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649. Abrufbar: fragdenstaat.de/anfrage/interne-kommunikation-zum-umgang-mit-antraegen-auf-geschlechtsangleichende-massnahmen-stand-februar-2026/ ↩︎
- ebda. ↩︎
- https://background.tagesspiegel.de/gesundheit-und-e-health/briefing/kassen-und-warken-uneinig-bei-kostenerstattung-von-hormonen-fuer-trans-menschen ↩︎
- link.springer.com/article/10.1007/s10304-016-0116-9 ↩︎
- https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/043-052 ↩︎
- https://www.ronalyze.de/p/nichtbinar-undefiniert-unbewiesen ↩︎
Offener Brief an den Rechtsausschuss des Bundestags:
Betreff: Beauftragung des G-BA durch das BMG vom 28.01.2026 – Rechtswidrigkeit und parlamentarische Handlungspflicht
Sehr geehrter Herr Müller, sehr geehrte Damen und Herren des Rechtsausschusses,
wir wenden uns an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags mit der Bitte um parlamentarische Befassung mit einem Vorgang, der nach unserer Einschätzung eine klare verfassungsrechtliche Dimension hat: die Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 28. Januar 2026 (Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649) zur Erstellung einer ASV-Richtlinie für Leistungen bei Geschlechtsinkongruenz.
1. Der Sachverhalt
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R, Rn. 24) ausdrücklich festgestellt, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für GKV-Leistungsansprüche bei Geschlechtsinkongruenz „zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber“ obliegt. Geschlechtsangleichende Operationen sind nach dem Urteil neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des §135 Abs. 1 SGB V, die dem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ unterliegen.
Das Gericht hat damit klargestellt, dass die bisherige GKV-Erstattung für transgenderaffirmative Eingriffe jahrzehntelang ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage erfolgt ist.
Ministerin Nina Warken hat den parlamentarischen Weg dennoch nicht beschritten. Stattdessen hat sie den G-BA per Ministerialschreiben beauftragt – nicht über das vom BSG als zuständig bezeichnete Methodenbewertungsverfahren nach §135 SGB V, sondern über §116b SGB V, die Regelung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. In der Beauftragung schreibt Warken ausdrücklich, das Methodenbewertungsverfahren sei „zu komplex und zeitaufwendig“, obwohl allen Beteiligten klar ist, dass die geplanten kassenfinanzierten Eingriffe nicht evidenzbasiert sind.
Die Beauftragung wurde in der G-BA-Jahrespressekonferenz vom 20. Januar 2026 – neun Tage vor dem Beauftragungsschreiben – mit keinem Wort erwähnt. Erst Ende März 2026, nach journalistischer Recherche des Tagesspiegel, wurde die Öffentlichkeit überhaupt informiert. Der Koalitionsvertrag 2025 enthält keine Aussage zur GKV-Erstattung von Transitionsbehandlungen.
2. Die drei Rechtsbrüche
Erstens: Direkter Widerspruch zum BSG-Urteil. Das Bundessozialgericht hat Transitionsbehandlungen explizit als neue Methoden nach §135 Abs. 1 SGB V klassifiziert, die dem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ unterliegen. Warken weist den G-BA an, genau das Verfahren zu umgehen, das das höchste Sozialgericht als notwendig bezeichnet hat. Eine G-BA-Richtlinie, die auf diesem Weg entsteht, ist gerichtlich angreifbar.
Zweitens: Fehlende gesetzliche Grundlage für nichtbinäre Identitäten. §116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V listet „Transsexualität" als erstattungsfähige Erkrankung — bezogen auf den ICD-10-Code F64.0, also das binäre Bild der Transsexualität. Die ICD-11, die nichtbinäre Identitäten einschließt, ist in Deutschland sozialrechtlich bis heute nicht eingeführt. Nichtbinäre Identitäten sind im geltenden Katalog daher nicht aufgeführt.
Drittens: Fehlende demokratische Legitimation. Warken handelt ohne parlamentarisches Mandat, ohne öffentliche Debatte und ohne Transparenz. Sie schafft durch einen Verwaltungsauftrag an ein nachgeordnetes Selbstverwaltungsgremium Leistungsansprüche, für die das höchste Sozialgericht eine parlamentarische Regelung gefordert hat.
3. Unsere Fragen an den Rechtsausschuss
Wir bitten den Rechtsausschuss, folgende Rechtsfragen zu prüfen und das Bundesgesundheitsministerium dazu zu befragen:
- Ist die Beauftragung des G-BA über §116b SGB V durch das BMG eine zulässige Ministerialweisung an ein Selbstverwaltungsorgan — oder überschreitet sie die Grenzen der Ministerialaufsicht?
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage genau beauftragt Ministerin Warken den G-BA, Nichtbinarität in die ASV-Richtlinie einzubeziehen, wenn §116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V ausschließlich Transsexualität (F64.0) listet?
- Warum wird das Methodenbewertungsverfahren nach §135 umgangen, das das BSG in seinem Urteil als zuständige Verfahrensform für alle Transitionsbehandlungen bezeichnet hat?
- Hat der Bundestag dieser Beauftragung zugestimmt, und wenn nicht: wann wird er damit befasst?
- Kann eine G-BA-Richtlinie, die auf diesem Weg entsteht, das absolute Sterilisationsverbot des §1631c BGB einschränken oder aufheben? (vgl. Wörner/Windsberger/Roessner, ZfIStw 5/2025, S. 1718 ff.)
Hintergrund und vollständige Quellenbelege finden Sie in der ausführlichen Analyse unter: https://www.ronalyze.de/p/nichtbinar-undefiniert-unbewiesen
Mit freundlichen Grüßen
Offener Brief an den Gesundheitsausschuss:
Betreff: Beauftragung des G-BA durch das BMG vom 28.01.2026 – fünf parlamentarische Fragen zu Rechtsgrundlage, Evidenzlage und Kinderschutz
Sehr geehrte Frau Dr. Machalet, sehr geehrter Herr Dr. Pilsinger, sehr geehrte Damen und Herren des Gesundheitsausschusses,
wir bitten den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags um parlamentarische Befassung mit dem Vorgang der Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 28. Januar 2026 zur Erstellung einer ASV-Richtlinie für Leistungen bei Geschlechtsinkongruenz.
Dieser Vorgang berührt grundlegende Fragen der parlamentarischen Kontrolle über die Gesundheitsversorgung der Versichertengemeinschaft. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R, Rn. 24) unmissverständlich festgestellt, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegt — nicht der Gesundheitsministerin. Warken hat genau diesen Weg umgangen.
1. Was auf dem Spiel steht
Das BSG-Urteil betrifft nicht nur nichtbinäre Personen, sondern den gesamten Bereich der Transitionsbehandlungen. Das Gericht hat klargestellt, dass geschlechtsangleichende Operationen generell als neue Methoden nach §135 SGB V einzustufen sind – und dass die bisherige GKV-Erstattung für alle Transitionsbehandlungen jahrzehntelang ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage erfolgt ist. (BSG B 1 KR 16/22 R, 19.10.2023)
Das Gericht hat damit klargestellt: Warkens Beauftragung des G-BA schafft diese Grundlage nicht, sondern umgeht sie. Das Beauftragungsschreiben vom 28.01.2026 ist öffentlich: Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649
Der GKV-Spitzenverband hat in seinen Rundschreiben 2024-063 (31.01.2024) und 2026/070 (03.02.2026) festgestellt, dass eine Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf nichtbinäre Personen ohne gesetzliche Neuregelung nicht möglich ist. G-BA-Vorsitzender Josef Hecken hat selbst erklärt (Tagesspiegel Background, 26.06.2024): „Im Fall einer Methodenbewertung hätte die Evidenzgrundlage nicht gereicht, um einen positiven Nutzen für die verschiedenen Maßnahmen zu belegen.“
Warken schafft durch einen Verwaltungsauftrag an den G-BA Leistungsansprüche, ohne dass der Bundestag die vom BSG geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen hat – und ohne dass die Evidenz für einen positiven Nutzen vorliegt. Die Kosten trägt die Versichertengemeinschaft.
2. Fehlende Evidenz und Kinderschutz
Die AWMF-S2k-Leitlinie 028-014 für Kinder und Jugendliche (März 2025) musste wegen fehlender kontrollierter Wirksamkeitsnachweise von S3 auf S2k herabgestuft werden und enthält ausdrücklich keine evidenzbasierten Empfehlungen. Für nichtbinäre Minderjährige gilt zusätzlich: Die Leitlinie hält in Kapitel 6.4.1 ausdrücklich fest, dass brustchirurgische Eingriffe für diese Gruppe derzeit nicht empfohlen werden können.
Die finnische Registerstudie (Ruuska et al., Acta Paediatrica 2026, doi:10.1111/apa.70533) zeigt an 2.083 Betroffenen, dass die psychiatrische Morbidität nach Transitionsbehandlungen von 45,7 % auf 61,7 % anstieg – während die Kontrollgruppe bei 14,6 % stagnierte. Das zentrale Erstattungsargument – Leidensminderung – ist wissenschaftlich nicht belegt.
Eine strafrechtliche Analyse (Wörner/Windsberger/Roessner, ZfIStw 5/2025, S. 1718 ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass die Standardkombination aus Pubertätsblockern und Hormonen das absolute Sterilisationsverbot des §1631c BGB erfüllen könnte. Eine G-BA-Richtlinie kann dieses strafrechtliche Risiko nicht auflösen.
3. Fünf Fragen an das Bundesgesundheitsministerium
Wir bitten den Gesundheitsausschuss, folgende Fragen an das Bundesgesundheitsministerium zu richten:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage genau beauftragt Ministerin Warken den G-BA, Nichtbinarität in die ASV-Richtlinie einzubeziehen, wenn §116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V ausschließlich Transsexualität (F64.0) listet?
- Warum wird das Methodenbewertungsverfahren nach §135 SGB V umgangen, das das BSG als zuständige Verfahrensform für alle Transitionsbehandlungen bezeichnet hat?
- Hat der Bundestag dieser Beauftragung zugestimmt, und wenn nicht: wann wird er damit befasst?
- Auf welcher Evidenzgrundlage soll der G-BA eine Richtlinie für Behandlungen erstellen, wenn die eigene Leitlinienkommission eingeschränkt hat, keine evidenzbasierten Empfehlungen abgeben zu können, und die größte vorliegende Registerstudie keinen positiven Behandlungseffekt belegt?
- Warum wurde die Beauftragung des G-BA nicht in der G-BA-Jahrespressekonferenz vom 20. Januar 2026 kommuniziert – obwohl das Beauftragungsschreiben neun Tage später erging – und wurde erst nach journalistischer Recherche Ende März öffentlich?
Hintergrund und vollständige Quellenbelege finden Sie in der ausführlichen Analyse unter: ronalyze.de/p/nichtbinar-undefiniert-unbewiesen
Mit freundlichen Grüßen
Selbst an die Ausschüsse schreiben
Rechtsausschuss:
rechtsausschuss@bundestag.de
Amtierender Vorsitzender: Carsten Müller (CDU, carsten.mueller@bundestag.de)
Gesundheitsausschuss:
gesundheitsausschuss@bundestag.de
Vorsitzende: Dr. Tanja Machalet (SPD, tanja.machalet@bundestag.de)
Stellvertretender Vorsitzender: Dr. med. Stephan Pilsinger (CDU, stephan.pilsinger@bundestag.de)
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An den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags
An: rechtsausschuss@bundestag.de
CC: Carsten Müller (CDU, Vorsitzender) — carsten.mueller@bundestag.de
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An den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags
An: gesundheitsausschuss@bundestag.de
CC: Dr. Tanja Machalet (SPD, Vorsitzende) — tanja.machalet@bundestag.de
CC: Dr. med. Stephan Pilsinger (CDU, Stellv. Vorsitzender) — stephan.pilsinger@bundestag.de
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